Beihilfen und der Market Economy Operator Test

Verstößt es gegen europäisches Beihilferecht, wenn Unternehmen finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand erhalten? Diese Gefahr besteht. Die öffentliche Hand und Unternehmen können nachweisen und dokumentieren, dass eine Maßnahme marktkonform und damit keine staatliche Beihilfe ist – und zwar mit einem Market Economy Operator Test (MEOT) bzw. einem Private Investor Test (PIT), wie das Verfahren auch bezeichnet wird.

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Beihilfen bergen Risiken

Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand, aber auch private Unternehmen laufen an unterschiedlichen Stellen Gefahr, unzulässige staatliche Beihilfen zu empfangen. Etwa wenn sie öffentliche Mittel annehmen, um Investitionen durchzuführen oder Mittel für eine Restrukturierung verwenden. PwC-Partner und Infrastruktur-Experte Hansjörg Arnold erläutert: „Das Risiko einer unzulässigen Beihilfe besteht auch, wenn finanzielle Mittel der öffentlichen Hand nicht direkt fließen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die öffentliche Hand auf vertraglich vereinbarte Zahlungen verzichtet oder sie stundet.“


Staatliche Beihilfen im PwC Quick Check

Wann liegt der Tatbestand einer Beihilfe vor?

Leitlinien und Entscheidungen der EU-Wettbewerbskommission bilden die Basis, um zu überprüfen, ob der Tatbestand einer Beihilfe vorliegt oder nicht. So besteht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) für Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung – sie müssen vor ihrer Vergabe bei der Europäischen Kommission angemeldet und von der Kommission genehmigt werden. Und Art. 106 AEUV besagt, dass die Pflicht zur Notifizierung auch für öffentliche Unternehmen gilt.

Der Tatbestand der Beihilfe ist nach Art. 107 Abs. 1 durch folgende Merkmale bzw. Kriterien gekennzeichnet:

  • Kriterium 1: Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt.
  • Kriterium 2: Bei dem Empfänger handelt es sich um ein Unternehmen (im Sinne einer wirtschaftlich tätigen Einheit).
  • Kriterium 3: Die Maßnahme führt zu einer selektiven Begünstigung (sog. Begünstigungskriterium).
  • Kriterium 4: Die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen.
  • Kriterium 5: Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Infografik: Merkmale für den Tatbestand einer Beihilfe

Der Tatbestand der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt dann vor, wenn die genannten Merkmale kumulativ erfüllt sind. Im Fall einer Beihilfe sind die an ein Unternehmen gewährten Mittel unter Umständen zurückzuführen.

„Ich empfehle den Verantwortungsträgern der öffentlichen Hand und der betroffenen Unternehmen dringend, geplante Maßnahmen präventiv prüfen zu lassen. So erhalten sie weitgehende Sicherheit und verbessern ihre Position. Denn ein bestandener MEOT bzw. PIT stellt die zentrale Dokumentation und den Argumentationsleitfaden dar, wenn die EU-Kommission später ein Ermittlungsverfahren einleitet.“

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