FAQ zu Landesbürgschaften

Finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Landesbürgschaften. Durch Klick auf die Links gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Themengebieten.

I.     Allgemeine Fragen

II.    Antragsverfahren

III.   Ausgestaltung einer Bürgschaft

IV.   Nach Bürgschaftsübernahme

V.    Kreditausfall/Inanspruchnahme des Bürgen

I.     Allgemeine Fragen

  1. Wer kann mit einer Bürgschaft gefördert werden? Gibt es Ausschlüsse?
    Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert mit Hilfe von Landesbürgschaften kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Großunternehmen des produzierenden Gewerbes, des Dienstleistungsgewerbes, des Handels oder der Landwirtschaft, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land haben. Deren Tätigkeit muss gewerblich sein; Branchen- oder sonstige Ausschlüsse bestehen grundsätzlich nicht. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt KMU und Großunternehmen.

  2. Welche Finanzierungsformen können mit Landesbürgschaften begleitet werden?
    Es sind alle Finanzierungsformen verbürgungsfähig: Kontokorrentkredite, Avalkredite, Akkreditive und Factoring im kurzfristigen Bereich sowie langfristig Investitionskredite, Mietkauf und Leasing. Weiterführende Informationen zur Verbürgung von Leasingfinanzierungen und Kautionsversicherungen entnehmen Sie bitte unseren Newsletter Nr. 12 - Verbürgung von Leasingfinanzierungen und Nr. 16 - Verbürgung von Kautionsversicherungen.

  3. Begleitet das Land auch Umfinanzierungen?
    Ja, das Land begleitet Maßnahmen, die einer perspektivischen oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Neuausrichtung der Unternehmensfinanzierung dienen. Beispiele sowie weitere Informationen zu möglichen Finanzierungsmaßnahmen finden Sie in unseren Newsletter Nr. 17 - Stärkung von Unternehmensfinanzierungen und Newsletter Nr. 23 - Stabile Finanzierung.

  4. Ist eine Bürgschaft auch in einer Sanierungssituation möglich?
    Ja, dies ist möglich. Dafür sind jedoch mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Näheres finden Sie in unserem Newsletter Nr. 10 - Sanierungen.
  5. Können auch Bürgschaften für Unternehmen übernommen werden, die in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhalten?
    Ja, dies ist möglich. Im Falle von kurzfristigen Finanzierungen beteiligen sich die anderen Länder in Höhe der Mitarbeiteranteile mit Rückbürgschaften. Bei Investitionen in Mecklenburg-Vorpommern sind Rückbürgschaften nicht erforderlich.

  6. Welche Kosten entstehen für eine Landesbürgschaft?
    Für die Beantragung einer Bürgschaft wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt erhoben, welches sich nach dem zu verbürgenden Kreditbetrag richtet. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Bearbeitungsentgelt. Das nach Bürgschaftsübernahme zu entrichtende Regelentgelt beträgt ein Prozent p.a. des Bürgschaftsobligos. Bitte lesen Sie hierzu auch unser Merkblatt KMU und Großunternehmen.

  7. Für welche Kreditgrößen können Bürgschaften beim Land beantragt werden?
    Das Landesbürgschaftsprogramm ergänzt das Programm der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern, wobei eine individuelle Strukturierung möglich ist. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.

  8. Sind die vom Land übernommenen Bürgschaften EU-beihilferechtssicher?
    Die Einhaltung bestehender Beihilferegelungen wird durch das Land im Ergebnis der Prüfung eines Bürgschaftsantrages sichergestellt. Näheres hierzu finden Sie in unserem Newsletter Nr. 1 - Beihilferecht.

  9. Ist eine wiederholte Bürgschaftsübernahme möglich?
    Ja, dies ist möglich.

  10. Kann eine Landesbürgschaft gekündigt werden?
    Das Land kann eine übernommene Landesbürgschaft nicht kündigen. Die Bank kann eine Landesbürgschaft jederzeit während der Bürgschaftslaufzeit zurückgeben.

  11. Wie ist die Ratingeinstufung des Landes Mecklenburg-Vorpommern?
    Das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde im Februar 2017 von der Rating Agentur Fitch mit einem AAA Rating belegt. Die Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern hierzu finden Sie hier.

II.    Antragsverfahren

  1. Wer kann Anträge stellen?
    Bürgschaftsanträge werden von Kreditinstituten oder Kapitalsammelstellen gestellt. Darüber hinaus können Unternehmen Vorprüfanträge stellen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt KMU und Großunternehmen.

  2. Können auch ausländische Banken Bürgschaftsanträge stellen?
    Ja, dies ist gemäß Ziffer 6 der Bürgschaftsrichtlinie möglich, sofern diese ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum haben.

  3. Was ist ein Vorprüfverfahren?
    Ein Vorprüfverfahren kann durch ein Unternehmen im Vorfeld des Bürgschaftsantrages einer Bank beantragt werden. Das Land entscheidet, inwieweit die Voraussetzungen für eine spätere Bürgschaftsübernahme durch das Land vorliegen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Vorprüfverfahren.

  4. Wann sollte ein Vorprüf- und wann ein Bürgschaftsantrag gestellt werden?
    Sofern möglich und zweckmäßig sollte ein Bürgschaftsantrag präferiert werden. Ein Vorprüfantrag kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen noch keinen Kreditgeber gefunden hat oder sich dieser  noch im Entscheidungsprozess befindet. Im zweiten Fall kann mit einem Vorprüfverfahren ein Zeitgewinn erzielt werden. Ferner kann ein Unternehmen eine Vorprüfung vornehmen lassen, um die Voraussetzungen für eine Landesbürgschaft grundsätzlich prüfen zu lassen.

  5. Wo kann ein Bürgschafts- oder Vorprüfantrag gestellt werden?
    Anträge sind an den Mandatar des Landes unter folgender Adresse zu richten:

            PricewaterhouseCoopers GmbH
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
            Werderstraße 74b, 19055 Schwerin

    Alternativ können Bürgschaftsanträge auch online unter der E-Mail-Adresse de_antrag_lb-mv@pwc.com gestellt werden.

  6. Was muss beim Ausfüllen des Formulars beachtet werden?
    Dem Bürgschaftsantrag beizufügende Informationen - bspw. zum geplanten Finanzierungsvorhaben oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers - müssen nicht zwingend im Bürgschaftsantragsformular dargestellt, sondern können mittels vorhandener separater Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch vorliegende Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden. Unterlagen, die einer Unterschrift bedürfen, sind im Original vorzulegen.

  7. Wie schnell werden Anträge entschieden?
    Nach einer Bearbeitungszeit von etwa fünf Wochen tagt der Bürgschaftsausschuss und entscheidet. Die Sitzungen finden bedarfsweise statt.

  8. Wann kann die Bank nach einer Bürgschaftsentscheidung einen verbürgten Kredit zur Verfügung stellen?
    Der Bürgschaftsschutz des Landes wird unmittelbar nach der Entscheidung des Landes über eine verwaltungsrechtliche Zusicherung hergestellt, mit welcher der Bank die Landesbürgschaft rechtswirksam zugesichert wird. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Newsletter Nr. 2 - Bürgschaftszusicherung.

  9. Wie viele Bürgschaftsurkunden werden ausgestellt, wenn mehrere Banken finanzieren?
    Es können sowohl einzelne Urkunden für jede Bank als auch eine gemeinsame Bürgschaftsurkunde ausgestellt werden. Weiterführende Informationen zu Landesbürgschaften unter Einbindung mehrerer Banken finden Sie in unserem Newsletter Nr. 7 - Bürgschaft unter Einbindung mehrerer Banken.

  10. Welche Kosten entstehen für ein Antragsverfahren?
    Bei einem Bürgschaftsantrag ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,3 Prozent bzw. ab einem Kreditvolumen von drei Millionen Euro von 0,25 Prozent des Bürgschaftsobligos fällig, maximal 25.500 Euro. Für ein Vorprüfverfahren ist pauschal ein Entgelt von 10.000 Euro festgesetzt. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Bearbeitungsentgelt.

  11. Welche Kosten entstehen für ein Bürgschaftsverfahren bei vorhergehendem Vorprüfverfahren?
    Das Entgelt für ein Vorprüfverfahren wird in einem sich anschließenden Bürgschaftsverfahren angerechnet, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nicht erheblich abweicht. Dies vorausgesetzt entstehen bis zu einem zu verbürgenden Kreditbetrag von 4,55 Millionen Euro durch ein Vorprüfverfahren keine Mehrkosten.

  12. Wer entscheidet über eine Landesbürgschaft?
    Das zuständige Entscheidungsgremium ist der Bürgschaftsausschuss. Er besteht aus Vertretern des Finanzministeriums und des zuständigen Fachministeriums – in der Regel das Wirtschaftsministerium.

III.   Ausgestaltung einer Bürgschaft

  1. Wie hoch ist die Bürgschaftsquote?
    In der Regel beträgt die Bürgschaftsquote 80 Prozent des Kredits.

  2. Welche Bürgschaftslaufzeiten sind möglich?
    Die Laufzeit bei Investitionsfinanzierungen beträgt maximal 15 Jahre, für Immobilienfinanzierungen maximal 20 Jahre. Für Betriebsmittellinien beträgt die Bürgschaftslaufzeit bis zu acht Jahre.

  3. Sind verbürgte Avalinanspruchnahmen auch nach der Bürgschaftslaufzeit gedeckt?
    Ja, die Deckung des Landes wird bis zum Ablauf des für die Unternehmensfinanzierung gestellten Avals aufrechterhalten. Es muss jedoch innerhalb der Bürgschaftslaufzeit ausgestellt worden sein.

  4. Darf ein verbürgter Avalkredit für die Stellung eines Akkreditivs genutzt werden?
    Ja, dies ist möglich.

  5. Fordert das Land die Bestellung von Sicherheiten?
    Die Bürgschaft folgt grundsätzlich der Finanzierung.  Verbürgte Kredite können gleich- oder nachrangig besichert werden, eine „starre“ Regelung bezüglich der Sicherheiten gibt es nicht.

  6. Sind Beiträge des Gesellschafters notwendig?
    Ja, Gesellschafter müssen angemessen am Risiko beteiligt sein. Gesellschafterbeiträge können in Form von Bürgschaften, Barmitteln oder sonstige Vermögenseinlagen erbracht werden. In welcher Höhe Gesellschafterbeiträge angemessen sind, wird im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung entschieden. Weiterführende Informationen zu Gesellschafterbeiträgen entnehmen Sie bitte unserem Newsletter Nr. 4 - Gesellschafterbeiträge.

  7. Reduziert eine Landesbürgschaft das Eigenkapitalunterlegungserfordernis der Bank (Nullrisikogewicht)?
    Ja, gemäß CRD IV-Richtlinie ist eine vollständige Anrechnung der Risikoposition gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bürgschaftsforderung möglich, wenn der Kreditgeber vom Bürgen eine Abschlagzahlung nach Inanspruchnahme aus der Landesbürgschaft einfordern kann. Dies ist durch die Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen in Ziffer 11, Satz 1 berücksichtigt. Näheres hierzu finden Sie in unserem Newsletter Nr. 13 - Anrechnung nach CRD IV.

IV.   Nach Bürgschaftsübernahme

  1. Kann eine verbürgte Kreditforderung abgetreten werden?
    Ja, hierfür ist allerdings in einigen Fällen die vorherige Zustimmung des Landes einzuholen.

  2. Ist es dem Unternehmen möglich, für einen landesverbürgten Kredit gestellte Sicherheiten für weitere Finanzierungen frei zu bekommen?
    Dies ist möglich. Sofern keine risikoerhöhenden Umstände vorliegen, entscheidet das Land pragmatisch und schnell. Weitere Informationen zur Freigabe von Sicherheiten finden Sie in unserem Newsletter Nr. 3 - Sicherheitenfreigabe.

  3. Muss der Kreditgeber bei Kreditvertragsänderungen nach der Bürgschaftsübernahme eine Zustimmung des Landes einholen?
    Der Kreditgeber muss eine Zustimmung des Landes einholen, wenn durch Änderungen des dem Land bekannten Kreditvertrages das Risiko einer Bürgschaftsinanspruchnahme steigt.

V.    Kreditausfall / Inanspruchnahme des Bürgen

  1. Was passiert im Schadensfall?
    Im Schadensfall leistet das Land sehr zeitnah eine Zahlung in Höhe des erwarteten Ausfalls. Somit ist die Landesbürgschaft genauso schnell liquide wie ein verpfändetes Guthaben. Die Anerkennung des endgültigen Schadensfalls erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Ausfallprüfung. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte unserem Newsletter Nr. 22 - Zahlungen im Schadensfall.

  2. Unter welchen Umständen ist das Land von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit?
    Grundsätzlich geht das Land in Übereinstimmung mit Ziffer 12 der Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen davon aus, dass eine Verletzung von Pflichten des Kreditgebers dann zu einer Einschränkung des Bürgschaftsschutzes führt, wenn die Pflichtverletzung einerseits ursächlich für den entstandenen Schaden ist und andererseits auch zu einer Erhöhung des vom Land zu entschädigenden Kreditausfalls geführt hat. Ein etwaiger Kreditausfall, der auch ohne die Pflichtverletzung in derselben Höhe entstanden wäre, würde somit grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung des Bürgschaftsschutzes führen.

  3. Ist eine Inanspruchnahme einer Landesbürgschaft auch vor der Insolvenz möglich?
    Grundsätzlich setzt eine Inanspruchnahme des Landes aus der Ausfallbürgschaft die Insolvenz des Kreditnehmers voraus. Eine teilweise Inanspruchnahme des Landes ist jedoch im Ausnahmefall auch in der Unternehmenskrise möglich, wenn sich hierdurch die Insolvenz vermeiden lässt. Voraussetzung ist u.a., dass die vom Land aus der Bürgschaft zu leistende Zahlung  voraussichtlich geringer ist als in der Insolvenz des Kreditnehmers. Das Land verhält sich hierbei wie ein privater Gläubiger nach den Kriterien des so genannten Drittvergleichs. Näheres hierzu finden Sie in unserem Newsletter Nr. 18 - Sanierung - vorfristige Inanspruchnahme.

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Karin Meyer zu Bergsten

Karin Meyer zu Bergsten

Partnerin, Leiterin Landesbürgschaften Mecklenburg-Vorpommern, PwC Germany

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