Die Cybersicherheit für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) ist mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen und Herausforderungen verbunden. Grundsätzlich gilt: Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat nach außen und der Verfassungsschutz nach innen eine Reihe von Befugnissen. Für ein aktives Eingreifen sowie Beenden eines Angriffs sind in Deutschland die jeweiligen Bundesländer zuständig. Aber: Verbrechen, die eine ganze Republik betreffen könnten (wie beispielsweise bei Cyberangriffen), sind nicht berücksichtigt!
Daher ergeben sich im Rahmen einer Cyberabwehr, welche definiert wird als „alle Maßnahmen mit dem Ziel, den Erfolg vor tatsächlichen oder geplanten Cyberangriffen zu verhindern oder abzuschwächen“ (vgl. Cybersicherheitsstrategie für Deutschland 2021), insbesondere die nachfolgenden Fragestellungen:
Darf grundsätzlich zur Rückverfolgung eines Cyberangriffs in fremde Systeme eingedrungen werden?
Darf ein Hackback/Gegenangriff durchgeführt werden?
Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) vom 14. August 2009, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021, enthält Regelungen in Bezug auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dieses definiert durch die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) vom 22. April 2016, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 6. September 2021, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon wegen ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung und damit für das Funktionieren des Gemeinwesens als KRITIS im Sinne des BSIG gelten. Ob ein bedeutender Versorgungsgrad vorliegt, ist vom Erreichen oder Überschreiten der in der BSI-KritisV aufgeführten Schwellenwerte abhängig. Werden diese Schwellenwerte erreicht oder überschritten, gelten für KRITIS-Betreiber die gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten des BSIG.
Die im August 2016 in Kraft getretene Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-1-Richtlinie) ist die erste EU-weite Rechtsvorschrift in Sachen Cybersicherheit und wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) umgesetzt. Ihr Ziel besteht darin, ein gleichmäßig hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der gesamten EU zu erreichen, unter anderem durch eine Erhöhung der mitgliedstaatlichen Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit, eine verstärkte Zusammenarbeit auf EU-Ebene sowie Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste in den Bereichen Risikomanagement und Meldung von Sicherheitsvorfällen.
Insbesondere aufgrund der Kritik der EU-Kommission zum Umsetzungsstand einigten sich am 13. Mai 2022 der Rat und das Europäische Parlament auf Maßnahmen zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union, um die Resilienz und die Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors und der EU als Ganzes weiter zu verbessern. Diese neue Richtlinie (NIS-2-Richtlinie) wird nach ihrer Annahme die derzeit geltende NIS-1-Richtlinie ersetzen.
Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vom 18. Mai 2021, welches auf dem IT-Sicherheitsgesetz 1.0 vom 24. Juli 2015 basiert und ein sogenanntes Artikelgesetz darstellt, ändert unter anderem das BSIG und definiert somit Kompetenzen und Aufgaben des BSI. Ziel des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 ist unter anderem, die IT-Systeme und digitalen Infrastrukturen Deutschlands zu den sichersten weltweit zu machen. Insbesondere im Bereich von KRITIS − wie etwa Strom- und Wasserversorgung, Finanzen oder Ernährung − hätte ein Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Versorgungsdienstleistungen dramatische Folgen für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft in Deutschland. Mithin spielt die Verfügbarkeit und Sicherheit der IT-Systeme, speziell im Bereich der KRITIS, eine wichtige und zentrale Rolle.
Wir bieten unseren Mandanten folgende Services im Rahmen der Prävention:
Zu unseren reaktiven Services zählen:
„Der Schutz kritischer Infrastrukturen unterliegt komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen − wir helfen Ihnen, dass Sie sich im Regelungsdschungel besser zurechtfinden und rechtliche Vorgaben auch pragmatisch umsetzen können.”