
25 November, 2020
Am 19. November 2020 wurde der nunmehr dritte Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorgelegt. Kurz vor Beginn der Ressortabstimmungen und der späteren Vorlage im Kabinett wurden im nun vorliegenden Referentenentwurf noch einmal deutliche redaktionelle und teilweise auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen. Wir stellen die relevanten Aspekte für KRITIS-Betreiber vor.
Um es vorweg zu nehmen: Allein die gesteigerte Anzahl der vorgesehenen Planstellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) −
angefordert zur Bewältigung der auferlegten Aufgaben durch das neue IT-Sicherheitsgesetz − ist ein deutlicher Indikator dafür, welche Rolle dem BSI bei der Steuerung und Überwachung der Umsetzung zentraler Sicherheitsanforderungen bei Behörden und Unternehmen mit Kritischer Infrastruktur zukünftig beigemessen wird. Waren im zweiten Referentenentwurf vom Mai 2020 noch 583 zusätzliche Planstellen für das BSI vorgesehen, sollen es nunmehr schon 799 Planstellen sein – eine Steigerung um mehr als ein Drittel innerhalb nur weniger Monate.
Ihr Experte für Fragen
Derk Fischer
Partner, Cyber Security bei PwC Deutschland
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Einige zentrale Regelungsinhalte, die bereits im zweiten Referentenentwurf vom Mai 2020 enthalten waren, bleiben praktisch unverändert bestehen. Dazu gehören im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen:
Demgegenüber wurden wichtige zentrale Regelungsinhalte neu gefasst:
Der Gesetzgeber hat den Kreis von Unternehmen erweitert, die den Regelungen des IT-Sicherheitsgesetzes unterworfen sein sollen. Das sind neben den Betreibern von Kritischer Infrastruktur zukünftig auch Unternehmen, die der Gesetzgeber als „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ bezeichnet.
Zu den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gehören demnach zukünftig Unternehmen,
Die Anforderungen an diese Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse liegen allerdings weit hinter den Pflichten zurück, denen Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach diesem Gesetz unterliegen.
Demnach müssen diese Unternehmen − erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach mindestens alle zwei Jahre − eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim BSI vorlegen, eine zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle beim BSI benennen und registrieren sowie Störungen an das BSI melden.
Für Telekommunikationsdienstleister sieht der Gesetzentwurf einige zusätzliche Auflagen vor. Zu diesen besonderen Anforderungen zählen u. a.:
Bestimmung kritischer Komponenten
Neu hinzugekommen ist, dass die Bestimmungen für „Kritische Komponenten“ wie folgt geregelt werden: „…Kritische Komponenten nach § 8d Absatz 2 Nummer 1 durch den „Katalog von Sicherheitsanforderungen“ nach § 109 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes näher bestimmt. Alle übrigen kritischen Komponenten werden gesetzlich festgelegt.“ (§ 2 Abs. 13 BSIG).
Der Einsatz von kritischen Komponenten, für die auf Grund einer gesetzlichen Regelung eine Zertifizierungspflicht durch das BSI besteht, ist durch den Betreiber einer Kritischen Infrastruktur dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vor deren Einbau anzuzeigen. In der Anzeige ist die kritische Komponente und die Art ihres Einsatzes anzugeben.
Wichtig ist, dass das BMI den Einsatz einer kritischen Komponente bis zum Ablauf von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen kann. Vor Ablauf der Frist von einem Monat nach Anzeige ist der Einsatz nicht gestattet (sog. „Untersagungsvorbehalt für Betreiber“). Interessant ist hierbei, dass diese Rolle ausdrücklich dem BMI zugedacht ist.
Bestandsdatenauskunft
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik „darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten Auskunft verlangen.“ Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten müssen dann auch unverzüglich an das BSI übermittelt werden.
Das BSI kann gegenüber einem Diensteanbieter mit mehr als 100.000 Kunden auch anordnen, dass er
Ordnet das BSI eine Maßnahme an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch veranlassen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte Anschlusskennung umzuleiten. Das Gesetz sieht auch dafür passende Aufbewahrungs- und Löschfristen vor. Darüber hinaus regelt das Gesetz die fallbezogene Unterrichtung des Bundeskriminalamtes durch den Diensteanbieter.
Mit dem nun vorliegenden dritten Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 steht ein weitgehend ausgereiftes Dokument zur Diskussion, das nur noch wenige weitere Änderungen bis zur Verabschiedung des Gesetzes erwarten lässt. Da dieses Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden soll, werden sich Betreiber Kritischer Infrastrukturen in unterschiedlicher Weise auf die Regelungen einstellen müssen:
Selbstverständlich enthält der dritte Referentenentwurf noch eine Vielzahl weiterer konkreter Änderungen. Die in unserem Beitrag vorgestellten Neuerungen stellen einen wesentlichen Ausschnitt aus dem Gesamtpaket der Veränderungen dar, der insbesondere auf die für Betreiber kritischer Infrastrukturen relevanten Bestimmungen abzielt. Deswegen sollten diese Unternehmen die formulierten Anforderungen bereits heute in ihren Sicherheitsstrategien berücksichtigen.
Hendrik Gollnisch
Kritische Infrastruktur und Sicherheitsmanagement, PwC Germany
Tel.: +49 30 2636-1500