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Klaus Bernhard
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Welche Unternehmen von der der CSRD-Berichterstattung betroffen sind
Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind große Unternehmen (die im Regelfall an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 20 Millionen Euro Bilanzsumme, einen Nettoumsatzerlös von mehr als 40 Millionen Euro erzielen und mehr als 250 Mitarbeiter:innen beschäftigen) zur Anwendung der CSRD verpflichtet. Zahlreiche Portfoliounternehmen werden von diesem Zeitpunkt an in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Die CSRD verlangt von großen Unternehmen offenzulegen, welche Auswirkungen ihre Aktivitäten auf die Menschen sowie die Umwelt und welche ESG-Risiken oder -Chancen sie im Rahmen der zwölf EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) haben. Bestimmte Angaben (z.B. ESRS 2: General Disclosures) sind vorgeschrieben und müssen stets erfüllt werden. Weitere Pflichten entstehen aus den Ergebnissen einer Wesentlichkeitsanalyse nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Impact Materiality und Financial Materiality). Aus den einzelnen Standards lassen sich dann die zusätzlichen Angaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ableiten.