10 Mai, 2022
Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik (Bundes-CIO) hat am 1. März 2022 ergänzende Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von Cloud-Diensten herausgegeben: die EVB-IT Cloud. Bundes- und Landesbehörden sowie zahlreiche kommunale Behörden, die Cloud-Lösungen von privatwirtschaftlichen Anbietern beziehen möchten, müssen die EVB-IT Cloud bei der Beschaffung berücksichtigen. Mit den neuen Bestimmungen ergänzt der Bundes-CIO die zehn bereits für andere IT-Services bestehenden Vertragsmuster.
Das Vertragsmuster Cloud konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen einem Cloud-Anbieter und einer Institution der öffentlichen Hand. Vor allem definieren die EVB-IT Cloud bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie zahlreiche Aspekte der Informationssicherheit. Diese beruhen maßgeblich auf dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue (kurz „C5“) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz „BSI“). Cloud-Anbieter können sich gemäß BSI C5 prüfen lassen und mit dem entsprechenden Prüfbericht nachweisen, dass sie die im BSI C5 definierten Kriterien erfüllen.
Cloud-Anbieter sollten die konkreten Pflichten kennen, die sie aufgrund der EVB-IT Cloud zu erfüllen haben. Diese lassen sich in acht Kategorien einordnen:
Ein wesentlicher Bestandteil der EVB-IT Cloud ist, dass Cloud-Anbieter nachweisen müssen, dass sie die Basiskriterien des BSI C5 erfüllen. Während der „Mindeststandard des BSI zur Nutzung externer Cloud-Dienste” den BSI C5 für Bundesbehörden bereits seit mehreren Jahren vorschreibt, sind nun auch Landes- und zahlreiche kommunale Behörden angehalten, nur mit Cloud-Anbietern zusammenzuarbeiten, die BSI C5-Konformität nachweisen können.
Die EVB-IT Cloud bestehen aus fünf Dokumenten, die auf der Website des Bundes-CIO zum Download verfügbar sind:
Darüber hinaus ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit geeigneten technischen organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu schließen und dem Vertrag anzuhängen.
Die EVB-IT Cloud fordert ein monatliches Reporting bestimmter Kennzahlen, das der Cloud-Anbieter der Behörde bereitstellen muss. Dieses Reporting soll der Behörde einen möglichst detaillierten und umfassenden Überblick über bestimmte Kennzahlen und eventuelle Störungen des vergangenen Monats geben.
Der Cloud-Anbieter hat etwa aufzuzeigen, wie lange sein Cloud-Dienst nicht verfügbar war und was dies für die prozentuale Verfügbarkeit bedeutet. Die Behörde muss in dem Report zudem über sicherheitsrelevante Störungen informiert werden, welche die Leistung betroffen haben. Dies gilt auch, wenn die Störungen zum Erstellungszeitpunkt des Reportings bereits behoben wurden. Darüber hinaus muss der Cloud-Anbieter eventuelle Überschreitungen von vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten je Überschreitungsfall darstellen.
Der Cloud-Anbieter ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und muss die Cloud-Leistung vor unberechtigtem Zugriff schützen. Darüber hinaus hat der Cloud-Anbieter einen IT-Sicherheitsbeauftragten zu benennen, der für die Behörde erreichbar sein muss.
Die Rolle des IT-Sicherheitsbeauftragten ist ferner für die rasche und koordinierte Beseitigung von Störungen verantwortlich. Das gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung auftritt, die zu einem Ausfall von Teilen des Leistungsumfangs führt.
Hierfür teilen die EVB-IT Cloud Störungen in drei Klassen ein: Die schwerwiegende, die erhebliche und die leichte Störung. Je nach Störungsumfang ergeben sich möglicherweise weitere Pflichten für den Cloud-Anbieter. Der Cloud-Anbieter ist zudem für das kontinuierliche Monitoring seiner Leistungserbringung verantwortlich.
Die neuen EVB-IT Cloud konkretisieren die Art und den Umfang von Leistungen in den typischen und bekannten Bereitstellungsmodellen IaaS (Infrastructure as a Service), PaaS (Platform as a Service), SaaS (Software as a Service) sowie weitere Managed Cloud Services (MCS).
Je nach Bereitstellungsmodell sind verschiedene Pflichten und Verantwortungsbereiche definiert, sodass die sich aus der Shared Responsibility ergebende Aufgabenteilung transparent geregelt wird.
Sobald der Vertrag zwischen dem Cloud-Anbieter und der Behörde endet, muss der Cloud-Anbieter der Behörde ihre Daten in geeigneter Weise zugänglich machen. Er ist außerdem verpflichtet, in einem zumutbaren Rahmen bei der Migration zu einem anderen Cloud-Anbieter zu unterstützen.
Die EVB-IT Cloud adressieren die drei Schutzziele der Informationssicherheit „Integrität“, „Vertraulichkeit“ und „Verfügbarkeit“. Die Vertragsbestimmungen unterstreichen zudem die Relevanz des Datenschutzes und fordern, dass der Cloud-Anbieter im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) arbeitet. Dementsprechend hat der Cloud-Anbieter einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und muss mit der Behörde eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit entsprechenden technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOMs) schließen.
PwC unterstützt Cloud-Anbieter bei sämtlichen Fragestellungen und Aktivitäten, die mit den EVB-IT Cloud sowie dem BSI C5 oder DSGVO verbunden sind.
„Auf Cloud-Anbieter kommen mit den EVB-IT Cloud strengere Nachweispflichten zu. Eine BSI C5-Attestierung bildet die ideale Grundlage, um diesen nachzukommen.“