Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) – Fokus auf interne Steuerungs- und Kontrollsysteme

30 Juni, 2021

Am 1. Juli 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll die Weiterentwicklung und Neuausrichtung von regulatorischen Anforderungen an Überwachungssysteme, insbesondere von Internen Kontrollsystemen (IKS) und Risikomanagementsystemen (RMS) für börsennotierte Unternehmen angestoßen werden.

Bilanzbetrug und ihre weitreichenden Konsequenzen können nie vollständig ausgeschlossen werden, aber es ist möglich, solchen Risiken entscheidend und vorbeugend entgegenzuwirken. Mit dem Gesetz soll die dauerhafte Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt wiederhergestellt werden.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität mit Fokus auf RMS und IKS

  • Erstmalige Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung eines angemessenen und wirksamen RMS und IKS für Aktiengesellschaften.
  • Verpflichtende Errichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • Auskunftsrecht des Prüfungsausschussvorsitzenden gegenüber den Leitern, die für die Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Gesellschaft zuständig sind.
  • Die beschlossene Ausweitung der Internen Governance-Systeme stellt Unternehmen aktuell vor viele Herausforderungen. Wir beantworten Ihnen Fragen rund um diese Thematik und erarbeiten gemeinsam individuelle Lösungsansätze für Ihr Unternehmen.

Das FISG und sein Einfluss auf risikobasierte Steuerungssysteme

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Das FISG zielt auf die gesetzliche Pflicht zur Einführung eines RMS und IKS

Durch die Neuerungen im Aktiengesetz (AktG) sollen die unternehmensinternen Kontrollsysteme gestärkt und die Verantwortungsstrukturen verbessert werden.

Der vorherige Stand der Rechtslage sah vor, dass kapitalmarktorientierte Gesellschaften die wesentlichen Merkmale des RMS und IKS in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess in ihrem Lagebericht darlegen mussten (§ 289 Abs.4 HGB). Von Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel § 25a Abs. 1 KWG oder § 26 Abs. 1 VAG) bestand hingegen keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines IKS oder RMS.

Nach § 91 Abs.3 AktG n.F. umfasst die Sorgfaltspflicht des Vorstands die Errichtung eines „im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen RMS und IKS”. Für die konkrete Ausgestaltung des RMS und IKS besteht jedoch ein Ermessensspielraum nach den Grundsätzen der Business Judgement Rule.

„Die neuen Anforderungen des FISG an die Corporate Governance bieten Unternehmen die Chance auf ein State-of-the-art IKS, als Eckpfeiler ihrer aktuellen und künftigen Wettbewerbsfähigkeit am Markt.“

Bernadette Reuß,IKS Expertin bei PwC Deutschland

Das FISG beinhaltet zusätzlich Änderungen im Bereich der Corporate Governance

Die Regeln der Corporate Governance sollen vor dem Hintergrund weiterentwickelt werden, dass starke unternehmensinterne Aufsichtsgremien für eine gute Unternehmensführung von grundlegender Bedeutung sind.

Nach bisheriger Rechtlage „konnte“ der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen. Für die Besetzung des Prüfungsausschusses setzte die vorherige Fassung alternativ Kenntnis im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung von mindestens einem Mitglied voraus (§ 100 Abs. 5 AktG).

Die Neufassung statuiert in § 107 Abs. 4 AktG n.F. nun eine gesetzliche Pflicht des Aufsichtsrates von Unternehmen von öffentlichem Interesse, einen Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG zu bilden. Neben der Auswahl und Unabhängigkeit der Abschlussprüfer soll der Aufsichtsrat sich neuerdings auch mit der Qualität der Abschlussprüfung befassen (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG n.F.). Darüber hinaus wird ein unmittelbares Auskunftsrecht des Prüfungsausschusses über den Prüfungsausschussvorsitzenden gegenüber den jeweiligen Leitern eingeführt, die für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zuständig sind (§ 107 Abs. 4 Satz 3 und 4 AktG n.F.). Nutzt der Prüfungsausschuss dieses Auskunftsrecht, ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.

Im Hinblick auf die Expertise soll mindestens ein Mitglied Sachverstand „auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen” (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.).

Thesen zum Einfluss des FISG auf die Steuerungssysteme RMS und IKS

  1. Stärkung der Governance und Integration aller Governance Systeme 
    1. Mit der Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses wird die Bedeutung der Überwachung der internen Steuerungs- und Kontrollsysteme durch den Aufsichtsrat betont.
    2. Stärkerer Fokus auf die dotted line (funktionales Reporting) des Risikomanagementsystems (RMS), des internen Kontrollsystems (IKS) und der Internen Revision (IR) zum Prüfungsausschuss.
    3. Die Integration bereits vorhandener Managementsysteme wie z.B. Compliance Management Systeme (CMS), CMS mit Fokus Tax oder Anti-Bribery / Anti-Fraud rückt zunehmend in den Fokus.
  2. Klarer Fokus auf die Prüfung der angemessenen und wirksamen Ausgestaltung der Steuerungs- und Kontrollsysteme 
    1. Durch die gesetzliche Verankerung der Einrichtungspflicht von RMS und IKS steigt die Herausforderung, die Wirksamkeit nicht von der gesetzlichen Abschlussprüfung gedeckter Systemteile sicherzustellen.
    2. Aufgrund des bestehenden Ermessensspielraums hinsichtlich der Ausgestaltung des RMS und IKS werden Prüfungen des Reifegrades sowie der Wirksamkeit und Angemessenheit des RMS und IKS durch eine freiwillige Systemprüfung gemäß IDW PS 981 bzw. PS 982 in der Praxis an Bedeutung gewinnen.
  3. Nicht-finanzielle Risiken wie z. B. Environment, Social und Governance (ESG) sind ein integraler Bestandteil eines IKS.
    1. Durch eine stärkere Fokussierung des IKS auch auf (non-financial) Themen soll eine ganzheitliche Risikoabdeckung und eine umfassende Informationsversorgung von Vorstand und Aufsichtsrat sichergestellt werden.
    2. Die verstärkte Aufnahme der Risiken aus ESG-Themen führt zu zusätzlichen Interdependenzen.
  4. Einsatz von Technologie ist die Basis für eine effiziente und stetige Wirksamkeitsprüfung des RMS und IKS 
    1. Durch die Einführung des FISG steigen die Dokumentationsanforderungen zu Nachweiszwecken an das RMS und IKS. Für Unternehmen ist zudem die Definition und Implementierung des Grades der Formalisierung von Wirksamkeitsnachweisen unerlässlich. Der Einsatz von neuen Technologien wie z. B. RPA, systemintegrierte Kontrollen (z. B. in ERP) oder Workflow Management-Lösungen schaffen einen enormen Effizienzgewinn.
    2. Über Continuous-Monitoring-Systeme können sowohl die Effizienz gesteigert und der Nachweis der Wirksamkeit eines RMS und IKS sichergestellt werden.

Unsere Unterstützung im Bereich RMS

  • Durchführung von Systemprüfungen gem. IDW PS 981 zur Sicherstellung und zum Nachweis der Wirksamkeit des RMS
  • Optimierung von RMS-Instrumenten zur Weiterentwicklung bestehender Risikomanagementprozesse
  • Überprüfung und Einführung von Risikostrategien und einem Risikoappetit für alle Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit
  • Unterstützung bei Risikoidentifikation, Risikobewertung und Risikofrüherkennung verschiedenster Risikofelder wie zum Beispiel Strategie, Digitalisierung und Nachhaltigkeit
  • Einführung und Modifizierungen von umfassenden Governance, Risk and Compliance (GRC) – Auswahl, Implementierung und Optimierung geeigneter digitaler Software-Tools und Integration im Risikomanagement

„Die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagementsystems stärkt das Vertrauen in die Unternehmensführung und ermöglicht, eine risikobasierte Unternehmenssteuerung optimal umzusetzen.“

Lutz Neumann,RMS Experte bei PwC Deutschland

Unsere Unterstützung im Bereich IKS

  • Durchführung von freiwilligen Systemprüfungen gem. IDW PS 982 zur Sicherstellung und zum Nachweis der Wirksamkeit des IKS („FISG-Readiness“)
  • Aufbau und Optimierung der verschiedenen Teilbereiche eines internen Kontrollsystems und Nutzung von Synergiepotentialen bei bestmöglichem Kosten-Nutzen-Verhältnis (Lean ICS)
  • Etablierung eines angemessenes Überwachungskonzept
  • Umsetzung von Prozessen zur Sicherstellung und zum Nachweis der Wirksamkeit des IKS
  • IKS- Benchmarking gegen anerkannte Standards, Identifizierung von Ineffizienzen und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen
  • Anpassung und Überarbeitung der Konzeption des IKS bei S/4 Hana-Einführungen mit Schwerpunkt auf systemimmanenten Kontrollen
  • Design und Implementierung von digitalen IKS-Lösungen, wie z. B. Automatisierung manueller Kontrollen („Digital Controls“), automatisierten Control Testings und workflowgestützte Tax CMS-Lösungen.

„Vorstand und Aufsichtsrat werden in die Pflicht genommen, angemessene und wirksame Überwachungssysteme einzurichten. Die Wirksamkeit von RMS und IKS ist elementar, um eine ganzheitliche Risikoabdeckung und umfassende Informationsversorgung zu gewährleisten.“

Robert Kammerer,Partner bei PwC Deutschland
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