30 Juni, 2021
Am 1. Juli 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll die Weiterentwicklung und Neuausrichtung von regulatorischen Anforderungen an Überwachungssysteme, insbesondere von Internen Kontrollsystemen (IKS) und Risikomanagementsystemen (RMS) für börsennotierte Unternehmen angestoßen werden.
Bilanzbetrug und ihre weitreichenden Konsequenzen können nie vollständig ausgeschlossen werden, aber es ist möglich, solchen Risiken entscheidend und vorbeugend entgegenzuwirken. Mit dem Gesetz soll die dauerhafte Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt wiederhergestellt werden.
Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität mit Fokus auf RMS und IKS
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Robert Kammerer
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Durch die Neuerungen im Aktiengesetz (AktG) sollen die unternehmensinternen Kontrollsysteme gestärkt und die Verantwortungsstrukturen verbessert werden.
Der vorherige Stand der Rechtslage sah vor, dass kapitalmarktorientierte Gesellschaften die wesentlichen Merkmale des RMS und IKS in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess in ihrem Lagebericht darlegen mussten (§ 289 Abs.4 HGB). Von Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel § 25a Abs. 1 KWG oder § 26 Abs. 1 VAG) bestand hingegen keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines IKS oder RMS.
Nach § 91 Abs.3 AktG n.F. umfasst die Sorgfaltspflicht des Vorstands die Errichtung eines „im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen RMS und IKS”. Für die konkrete Ausgestaltung des RMS und IKS besteht jedoch ein Ermessensspielraum nach den Grundsätzen der Business Judgement Rule.
„Die neuen Anforderungen des FISG an die Corporate Governance bieten Unternehmen die Chance auf ein State-of-the-art IKS, als Eckpfeiler ihrer aktuellen und künftigen Wettbewerbsfähigkeit am Markt.“
Die Regeln der Corporate Governance sollen vor dem Hintergrund weiterentwickelt werden, dass starke unternehmensinterne Aufsichtsgremien für eine gute Unternehmensführung von grundlegender Bedeutung sind.
Nach bisheriger Rechtlage „konnte“ der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen. Für die Besetzung des Prüfungsausschusses setzte die vorherige Fassung alternativ Kenntnis im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung von mindestens einem Mitglied voraus (§ 100 Abs. 5 AktG).
Die Neufassung statuiert in § 107 Abs. 4 AktG n.F. nun eine gesetzliche Pflicht des Aufsichtsrates von Unternehmen von öffentlichem Interesse, einen Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG zu bilden. Neben der Auswahl und Unabhängigkeit der Abschlussprüfer soll der Aufsichtsrat sich neuerdings auch mit der Qualität der Abschlussprüfung befassen (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG n.F.). Darüber hinaus wird ein unmittelbares Auskunftsrecht des Prüfungsausschusses über den Prüfungsausschussvorsitzenden gegenüber den jeweiligen Leitern eingeführt, die für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zuständig sind (§ 107 Abs. 4 Satz 3 und 4 AktG n.F.). Nutzt der Prüfungsausschuss dieses Auskunftsrecht, ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
Im Hinblick auf die Expertise soll mindestens ein Mitglied Sachverstand „auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen” (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.).
„Die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagementsystems stärkt das Vertrauen in die Unternehmensführung und ermöglicht, eine risikobasierte Unternehmenssteuerung optimal umzusetzen.“
„Vorstand und Aufsichtsrat werden in die Pflicht genommen, angemessene und wirksame Überwachungssysteme einzurichten. Die Wirksamkeit von RMS und IKS ist elementar, um eine ganzheitliche Risikoabdeckung und umfassende Informationsversorgung zu gewährleisten.“