Schärfere Kontrollen bei Investitionen in Deutschland

17 Juni, 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) will die deutsche Wirtschaft und einheimische Unternehmen schützen. Das stellt Wirtschaftsbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern vor zunehmende Herausforderungen, etwa chinesische Unternehmen, die in Deutschland investieren möchten.

Das BMWi will den Abfluss von zukunftsfähigen und kritischen Technologien verhindern, um Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Außerdem sollen als systemrelevant eingestufte kritische Wirtschaftsbereiche vor einer übermäßigen Einflussnahme durch unlautere Marktteilnehmer aus EU-fremden Staaten geschützt werden. Durch die COVID-19-Pandemie haben Schlüsseltechnologien zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Im Fokus der am 1. Mai 2021 in Kraft getretenen 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) stehen zukunftsweisende Technologien und die Vergrößerung der sektorübergreifenden Fallgruppen. Zusätzlich regelt sie den Zukauf von Stimmrechtsanteilen und den „atypischen Kontrollerwerb“ näher. 

Neue Fallgruppen bei der sektorübergreifenden Prüfung

Der neu eingeführte Paragraf 55 a AWW erweitert den Katalog der Fallgruppen, die unter die sektorübergreifende Prüfung fallen. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist ein Indiz für eine besondere Sicherheitsrelevanz des Zielunternehmens. Die Fallgruppen sind als sensible Bereiche eingestuft, deren Beeinträchtigung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Alle Beteiligungen an Unternehmen im sektorübergreifenden Bereich sind prüfungspflichtig, wenn sie gewisse Schwellenwerte erreichen. Die 17. Novelle erweitert die Zahl der Fallgruppen von 11 auf 27. Der Schwellenwert für eine Beteiligung von Investoren aus Nicht-EU-Staaten für die Fallgruppen 1 bis 7 bleibt wie bisher bei 10 Prozent, bei den Fallgruppen 8 bis 27 sind es dagegen nun 20 Prozent. 

27 statt 11 Fallgruppen

Zu den neuen Fallgruppen gehören unter anderem künstliche Intelligenz, autonome Fahrzeuge, Halbleiter, 3-D-Druck sowie Raumfahrt, Nuklear- und Kommunikationstechnologie.

Neue Fallgruppen:

  • Betreiber hochwertiger Erdfernerkundungssysteme
  • Hersteller oder Entwickler von
    • Gütern mit künstlicher Intelligenz für sicherheitskritische Bereiche
    • autonomen Kraft- und Luftfahrzeugen
    • Industrierobotern
    • diskreten Halbleitern
    • IT-Produkten oder Komponenten für die Cybersicherheit
    • Raumfahrttechnologien
    • bestimmten kerntechnischen Materialien, Anlagen und Ausrüstungen
    • Gütern, die auf Quantenmechanik beruhen
    • Gütern, die mittels 3-D-Druck produziert werden
    • Gütern für die Technologie von Datennetzen
    • Gütern, die in den Schutzbereich von geheim gestellten Patenten oder Gebrauchsmustern fallen
  • Smart-Meter-Gateways und dazugehörende Sicherheitsmodule
  • Unternehmen, die für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik oberster Bundesbehörden sorgen
  • Gewinnung, Aufbereitung oder Raffination von kritischen Rohstoffen oder Erzen
  • landwirtschaftliche Flächen von mehr als 10.000 Hektar (Nahrungsmittelsicherheit)

Atypischer Kontrollerwerb

Bisher waren lediglich die Schwellenwerte der tatsächlich erworbenen Stimmrechtsanteile relevant für die Prüfungspflicht. Nun kann diese auch ausgelöst werden, wenn die Investoren durch Vereinbarungen ein überproportionales Gewicht im Verhältnis zu ihren Stimmrechtsanteilen erworben haben – ohne die eigentlichen Schwellenwerte zu erreichen. Als Fälle von atypischem Kontrollerwerb nennt die aktuelle Verordnung:

  • Einräumung von Vetorechten bei strategischen Personal- und Geschäftsentscheidungen
  • Zusicherung zusätzlicher Sitze in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung 
  • Einräumung von Informationsrechten 

Neue Schwellenwerte bei Anteilsaufstockungen

Eine weitere Neuerung betrifft den Hinzuerwerb von Stimmrechtsanteilen. Hier stellt das BMWi klar: Wenn der zusätzliche Erwerb die einschlägigen Schwellenwerte erreicht, unterliegt der Erwerb von weiteren Stimmrechtsanteilen erneut der Investitionsprüfung. Ob das BMWi beim erstmaligen Anteilserwerb eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, spielt dabei keine Rolle. Allerdings wurden statt der bisher geltenden Schwelle (10 beziehungsweise 25 Prozent) neue Werte vorgestellt. Sie liegen bei 20, 25, 40, 50 und 75 Prozent. Werden sie erreicht, muss geprüft werden.

Für Transaktionen bedeutsam ist auch eine in der aktuellen Verordnung als „Klarstellung“ vorgesehene Regelung. Nach ihr können bei meldepflichtigen Vorgängen künftig keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen mehr vorab erteilt werden (§ 58 Absatz 3 AWV). Demnach sind aktuell geplante oder laufende Beteiligungen betroffen, bei denen das Zielunternehmen in einem Bereich des Fallgruppenkatalogs nach § 55 a AWV tätig ist und das Investitionsvolumen die Schwellenwerte erreicht. Dann ist der Antrag zur Freigabe der Transaktion beim BMWi erforderlich.

Unser Experte

Hao Chu
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Fazit

Die aktuelle Verordnung bringt erhebliche Veränderungen. Die Erweiterung des Katalogs der prüfungspflichtigen Fallgruppen schafft eine zusätzliche Hürde für Transaktionen. Darüber hinaus können aktuelle Transaktionen durch den neuen, nicht quantifizierbaren „atypischen Erwerb“ erfasst und prüfungspflichtig werden. Zusätzlich haben Anteilseigner die neuen Schwellenwerte bei geplanten Anteilsaufstockungen zu berücksichtigen. 

Alle Unternehmen, die sich in Deutschland engagieren möchten, sollten aufgrund der 17. Novelle der Verordnung frühzeitig klären, ob beim Erwerb von Anteilen eine Prüfung durch das BMWi notwendig ist.

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Thomas Heck

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