30 November, 2021
In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in China und Singapur.
Von Dr. Thorben Kundt und Sandra Zerull. Die chinesische Steuerverwaltung (STA) hat am 26. Juli 2021 die Bekanntmachung Nr. 24 veröffentlicht, durch die ein vereinfachtes Verfahren für Advance Pricing Agreements (APA) eingeführt wurde. Die Bekanntmachung und die Auslegung durch die STA gelten ab dem 1. September 2021 und werden zusammen mit der in 2016 herausgegebenen Bekanntmachung Nr. 64 über das allgemeine Verfahren zur Erlangung eines APA angewendet.
Durch die Bekanntmachung Nr. 24 wird das unilaterale APA-Antragsverfahren vereinfacht, indem die Anzahl der Phasen reduziert und Fristen für den Abschluss eines APAs durch die STA festlegt werden. Während das allgemeine APA-Verfahren sechs Phasen vorsieht, ist die Zahl der Phasen im vereinfachten APA-Verfahren auf drei reduziert. Die Bekanntmachung Nr. 24 setzt der STA außerdem Fristen von 90 Tagen bzw. sechs Monaten für den Abschluss der ersten und zweiten Phase des Antragsverfahrens, wodurch unter anderem die Steuer- und Rechtsunsicherheiten der Steuerpflichtigen gemindert werden sollen. Ein APA wird für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren nach dem Datum des offiziellen Schreibens der STA wirksam sein.
Um das vereinfachte APA-Verfahren anwenden zu können, muss das beantragende Unternehmen in jedem der drei Jahre vor dem Jahr des APA-Antrags konzerninterne Transaktionen von mehr als 40 Millionen RMB (~ 5,3 Millionen Euro) getätigt haben und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Abgelehnt wird der Zugang zum vereinfachten APA-Verfahren, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Wurde der Antrag auf ein vereinfachtes APA-Verfahren zurückgezogen, so kann dieser nicht erneut gestellt werden. Es muss dann ein Antrag über das allgemeine APA-Verfahren gestellt werden.
Mit den neuen Regelungen ergibt sich für Steuerpflichtige voraussichtlich ein vereinfachter Zugang zu unilateralen APAs und entsprechend mehr Rechtssicherheit in Verrechnungspreisfällen. Hierbei ist hervorzuheben, dass neben den genannten Vereinfachungen (auch in zeitlicher Hinsicht) ebenfalls Vorteile für Steuerpflichtige dahingehend entstehen, dass im Rahmen des vereinfachten APA-Verfahrens auch Jahresendanpassungen möglich sein können, die regelmäßig von der chinesischen Finanzverwaltung außerhalb des vereinfachten APA-Verfahrens nicht akzeptiert werden.
Von Dr. Thorben Kundt und Sandra Zerull. Die Finanzverwaltung in Singapur (IRAS) hat am 10. August 2021 die sechste Fassung der Verrechnungspreisrichtlinien veröffentlicht, die eine Aktualisierung der am 23. Februar 2018 eingeführten fünften Fassung darstellen. Mit den neuen Verrechnungspreisrichtlinien erfolgt dabei eine weitere Annäherung an die OECD Verrechnungspreisleitlinien 2017.
Die wesentlichste Änderung ergibt sich durch die Aufnahme des Kapitels 17 zu Umlageverträgen, wobei dieses Kapitel stark an die OECD Verrechnungspreisrichtlinien 2017 angelehnt ist. Demnach sind die laufenden Wertbeiträge aus Fremdvergleichssicht zu ermitteln, während aus Sicht des IRAS nicht unbedingt von den Kosten auf den Wertbeitrag geschlossen werden kann. Daraus kann folgen, dass die Vergütung der geleisteten Wertbeiträge ein Gewinnelement enthält, wenngleich das IRAS prinzipiell auch eine Bewertung nach Kosten nicht ausschließt.
Das IRAS hat zudem weitere Hinweise bezüglich der Anwendung des Fremdvergleichs auf andere konzerninterne Finanztransaktionen als konzerninterne Darlehen aufgenommen. Hier sollen Steuerpflichtige sich insbesondere an den OECD Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen vom 11. Februar 2020 orientieren. In Bezug auf konzerninterne Darlehen hat das IRAS klargestellt, dass zinsfreie Darlehen im Konzern grundsätzlich nicht als fremdvergleichskonform angesehen werden. Allerdings besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Argumente dafür vorzubringen, dass solche zinsfreien Darlehen auch unter fremden Dritten gewährt worden wären. Zudem bietet das IRAS die Möglichkeit, angemessene Zinssätze auf aggregierter Basis für Darlehen festzulegen, sofern entsprechende Vergleichskriterien erfüllt sind. Im Zusammenhang mit der Fremdüblichkeit der Zinssätze wird jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers eine wesentliche Rolle spielt.
Weiterhin hervorzuheben ist, dass die pauschale Anwendung eines fünfprozentigen Gewinnaufschlags für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode i.S.d. OECD Verrechnungspreisleitlinien 2017 nun ebenfalls durch das IRAS akzeptiert wird (Kapitel 14), wobei weiterhin auch für diese Art von gruppeninternen Transaktionen Dokumentationsverpflichtungen bestehen bleiben.
Hinsichtlich der Betriebsprüfungen und daraus resultierenden Anpassungen wurden die neuen Kapitel 8 und 9 eingeführt. Im Falle von Verrechnungspreisanpassungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wird automatisch ein Aufschlag i.H.v. fünf Prozent auf die Anpassungen erhoben. Dieser Aufschlag kann vollständig erlassen werden, sofern der Steuerpflichtige von sich aus die entsprechenden Verrechnungspreisanpassungen vornimmt, bevor es zu Prüfungsankündigungen kommt und dies innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung geschieht.
Durch die Annäherung an die internationalen Regelungen der OECD ist für Steuerpflichtige eine verbesserte Sicherheit und Klarheit bei der Festlegung von Verrechnungspreisen im internationalen Kontext zu erwarten. Basierend auf den neuen Richtlinien ist für Steuerpflichtige ebenso damit zu rechnen, dass zukünftig ein stärkerer Fokus auf die Verrechnungspreisprüfung gesetzt wird und dementsprechend die Prüfungen umfangreicher und genauer werden.