Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 60

Global: Konsultationspapier zu Amount B – Kommentare aus der Region DACH

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  • 30 Nov 2023

Von Julia Nägele und Emel Ismail. Amount B soll die Vergütung von routinemäßig erbrachten Marketing- und Vertriebsaktivitäten (sog. baseline marketing and distribution activities) zwischen verbundenen Unternehmen vereinfachen und standardisieren. Insbesondere soll Amount B auch zur Erhöhung der steuerlichen Rechtssicherheit und Verringerung von Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden im Bereich von einfachen Vertriebsaktivitäten dienen.

Am 17. Juli 2023 wurde von der OECD ein neues Konsultationspapier zu Amount B veröffentlicht. Dieses umfasst insbesondere den aktuellen Diskussionsstand der Regeln zum Anwendungsbereich (Scope), sowie eine von der OECD neu entwickelte Preismatrix.

Mittels dieser Matrix sollen die angemessenen Gewinnmargen (Return on Sales) für die Erbringung der im Anwendungsbereich liegenden Tätigkeiten bestimmt werden. Einen Überblick über die im Konsultationspapier enthaltenen Regelungen zu Amount B finden Sie in unserem Transfer Pricing Perspectives – Newsflash vom 25. Juli 2023.

Bis zum 1. September 2023 hatten Stakeholder die Möglichkeit, das Konsultationspapier zu kommentieren. Die OECD hat Ende September 2023 die eingegangenen Kommentare veröffentlicht. Insgesamt gingen mehr als 70 Stellungnahmen bei der OECD ein, davon stammen sechs von Stakeholdern aus der Region Deutschland/Österreich/Schweiz (DACH). Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Stellungnahmen aus der Region DACH.

Kommentare zum Anwendungsbereich von Amount B

Die vorgeschlagenen Regeln zum Anwendungsbereich von Amount B stellen einen zentralen Punkt in den Kommentierungen dar. Die Stakeholder waren sich einig darüber, dass die Komplexität dieser Regeln möglichst gering gehalten werden sollte. Außerdem sprach sich die Mehrheit der Stakeholder dafür aus, den Anwendungsbereich weiter auszudehnen und die bestehende Beschränkung auf den Großhandelsvertrieb von Waren aufzuheben. Beispielsweise befürworten die Stakeholder den Einbezug des Vertriebs von Dienstleistungen in den Anwendungsbereich von Amount B. Auch der Vertrieb digitaler Produkte sowie digitaler Dienstleistungen sollte aus Sicht der Stakeholder in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Ansätzen für das Scoping sprachen sich die Stakeholder mehrheitlich für die Anwendung von quantitativen Scoping-Kriterien (Alternative A) aus – wie bspw. die Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses der jährlichen Betriebsausgaben zum Nettoumsatz –, da die Anwendung von zusätzlichen qualitativen Kriterien (Alternative B) viel Raum für Interpretation zuließe und somit zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden führen würde, was konträr zu den Zielen von Amount B wäre.

Kommentierung zur Preisfestsetzung

Der im Konsultationspapier vorgeschlagene ex-post-Ansatz zur Ermittlung einer fremdüblichen Vergütung von Vertriebstätigkeiten im Anwendungsbereich wurde ebenfalls stark von den Stakeholdern diskutiert. Insbesondere die Margensteuerung über Jahresendanpassungen, die bei diesem Ansatz notwendig ist, wird ohne zusätzliche Regelungen kritisch gesehen. Stakeholder wünschen sich außerdem eine Beachtung der zollrechtlichen Auswirkungen von pauschalen Preisanpassungen am Jahresende im Rahmen der Regelungen von Amount B. Der ex-post-Ansatz sollte nur zur Anwendung kommen, sofern die Vermeidung einer Doppelbesteuerung sichergestellt werden kann. 

Ebenso kam im Zusammenhang mit der von der OECD erarbeiteten zweidimensionalen Preismatrix vermehrt der Hinweis, dass die bisherige Differenzierung nach drei Industriegruppen und fünf Intensitätsfaktoren zu komplex sei. Außerdem halten die Stakeholder die von der OECD vorgeschlagenen Bandbreiten (0,5 Prozentpunkte Abweichung vom als fremdüblich betrachteten Mittelwert) für zu eng. Deutsche und Schweizer Industrievertreter sprechen sich für eine einheitliche Bandbreite von Umsatzrenditen zwischen 1,25 Prozent und 4,25 Prozent aus. Die Berücksichtigung von geografischen Unterschieden auf die Profitabilität von Vertriebsunternehmen, wie sie im Moment von der OECD für besonders riskante Länder vorgeschlagen wird, halten die Stakeholder aus der DACH-Region für zu komplex und nicht zielführend.

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Kommentierung zur Umsetzung und Dokumentation

Einigkeit besteht bei den Stakeholdern darüber, dass Amount B keine verpflichtende Anwendung finden, sondern als eine sogenannte Safe Harbor-Regelung umgesetzt werden sollte, deren Anwendung freiwillig erfolgt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch im Hinblick auf die Dokumentationsanforderungen sind sich die Stakeholder einig. Während das Konsultationspapier vorsieht, dass schriftliche Verträge Teil der Dokumentation sein sollten, fordern die Stakeholder ebenfalls die Akzeptanz von Verrechnungspreisrichtlinien, die bei konzerninternen Lieferungen an Routine-Vertriebsgesellschaften gängig sind.

Fazit und Ausblick

Die Initiative der OECD zur Vereinfachung und Standardisierung der Verrechnungspreisregeln für einfache Vertriebstätigkeiten wird von allen Stakeholdern begrüßt. Jedoch wird generell die zu hohe Komplexität des vorgeschlagenen Ansatzes kritisiert. Es wäre wünschenswert, dass die OECD basierend auf den nun eingegangenen Kommentaren Anpassungen vornimmt, um die Regelungen zu Amount B zu vereinfachen und somit für eine tatsächliche Erleichterung im Hinblick auf die Verrechnungspreisregeln für einfache Vertriebstransaktionen sorgt. Die OECD möchte schon ab Januar 2024 mit der Einarbeitung von Amount B in ihre Verrechnungspreisleitlinien beginnen.

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