Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 60

Länderbeiträge: UK, USA und Zypern

London am Abend
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  • 30 Nov 2023

In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in UK, in den USA und in Zypern.

UK

Neues Gesetz und Leitfaden für die Verrechnungspreisdokumentation

Von Lorraine Berg. Mit der Verabschiedung des Finance (No. 2) Act im Juli 2023 (auch bekannt als Spring Finance Bill 2023) wurde ein mehr als zweijähriger Prozess zur Aktualisierung der britischen Verrechnungspreisdokumentationsregeln formal abgeschlossen, der im März 2021 mit der Veröffentlichung eines öffentlichen Konsultationsdokuments begann.

Im Wesentlichen bringen die neuen Verrechnungspreisregeln die britischen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation stärker in Einklang mit dem Dokumentationsvorschriften der OECD. Hinsichtlich des Formats und Inhalts der nun für große Unternehmensgruppen (d. h. für Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro) gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen wird direkt auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien referenziert. Zusätzlich besteht nun die Pflicht zur Erstellung eines Local Files und eines Master Files. Darüber hinaus legt das Gesetz auch die Konsequenzen und Strafen für Steuerzahler fest, die die neuen Regeln nicht einhalten. Zudem werden zusätzliche Befugnisse für die in Großbritannien zuständige Steuer- und Zollbehörde His Majesty’s Revenue and Customs (HMRC) in Bezug auf den Zugang zu Verrechnungspreisaufzeichnungen und -informationen geregelt.

Das HMRC hat im Rahmen der Verrechnungspreisabschnitte seines internationalen Handbuchs Begleitmaterial herausgegeben, das HMRC-Mitarbeitern und Steuerzahlern Hinweise zur Anwendung und Auslegung der britischen Verrechnungspreisvorschriften gibt. Diese enthalten unter anderem weitere Anleitungen bezüglich der Häufigkeit, mit der Verrechnungspreisdokumentationen überprüft und aktualisiert werden sollen. Es wird eine jährliche Überprüfung der Dokumentation seitens des Steuerzahlers vorgeschrieben, wobei auch die Finanzdaten einer Benchmarkingstudie jährlich aktualisiert werden sollten. Daneben finden sich Informationen zu kontrollierten Transaktionen und deren Zusammenfassung in Kategorien, deren Aggregation und Wesentlichkeitsgrenzen. Es werden unter anderem bestimmte Kategorien von kontrollierten Transaktionen festgelegt, die aufgrund ihrer inhärenten Natur und Komplexität stets als wesentlich (d. h. mit hohem Risiko) betrachtet werden.

Das Inkrafttreten wird unter Bezugnahme auf das Geschäftsjahr des Steuerzahlers festgelegt, wobei die neuen Verrechnungspreisregeln für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. April 2023 beginnen. Für einkommensteuerpflichtige Gesellschaften gelten die neuen Verrechnungspreisregeln für Geschäftsjahre ab dem 6. April 2024.

Steuerzahler mit britischen Tochtergesellschaften sollten ihre bisherige Verrechnungspreisdokumentation (und die zugrunde liegenden Prozesse) überprüfen und ggf. im Hinblick auf die neuen Verrechnungspreisregeln und die vom HMRC stets als wesentlich betrachteten Kategorien von kontrollierten Transaktionen anpassen.

USA

Abkommen über den automatischen Austausch von CbCRs zwischen den USA und Deutschland

Von Rebecca Pottmeier und Caroline Wies. Der Austausch der länderbezogenen Berichte, der so genannten Country-by-Country Reportings (CbCRs) nach § 138a Abgabenordnung (AO), erfolgt zwischen einem Großteil der Staaten dieser Welt untereinander automatisch.

Einige Jurisdiktionen, darunter auch die USA, waren in der Vergangenheit nicht Teil des automatischen Informationsaustauschs mit Deutschland. Vielmehr erfolgte der Austausch der CbCRs zwischen Deutschland und den USA bislang mittels eines spontanen Austauschs, der auf einer jährlich jeweils zu erneuernden gemeinsamen Erklärung des Bundeszentralamts für Steuern und der US-amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Services basierte. 

Die Ablösung vom spontanen hin zum automatischen Informationsaustausch erfolgte mit Gesetz vom 10. März 2023, mit dem das am 14. August 2020 in Berlin unterzeichnete Regierungsabkommen zum automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen Deutschland und den USA in nationales Recht überführt wurde. 

Die Vereinbarung ist seit dem 4. April 2023 wirksam und sieht vor, dass gemäß der Bestimmungen von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland die jeweils zuständige Behörde eines Vertragsstaates jährlich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates automatisch CbCRs austauscht, die sie von jedem meldepflichtigen Unternehmen erhält, welches in ihrem Staat steuerlich ansässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass auf der Grundlage der in den CbCRs gemachten Angaben ein oder mehrere Unternehmen des Konzerns des meldepflichtigen Unternehmens im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässig oder mit der durch eine im Staat der anderen zuständigen Behörde gelegenen Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind. Die CbCRs sollen erstmals für Wirtschaftsjahre multinationaler Unternehmen ausgetauscht werden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen (siehe dazu Artikel 2 und 3 der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch länderbezogener Berichte).

Die Vereinbarung über den spontanen Austausch von CbCRs zwischen Deutschland und den USA erfolgte in der Vergangenheit jeweils sehr spät im Jahr, so dass insbesondere für deutsche Tochtergesellschaften amerikanischer Konzernobergesellschaften unklar war, ob tatsächlich ein Austausch stattfinden würde oder ob die Tochtergesellschaft zur Erfüllung der Anforderungen des § 138a AO ggf. zusätzlich ein CbCR in Deutschland einreichen muss. Durch das Gesetz über den automatischen Austausch ist dies nun gewährleistet.

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Zypern

Hinweise zu Mindestdokumentation und Vereinfachungsmaßnahmen für Personen ohne Pflicht zur Local File Erstellung

Von Ann Cathrin Bockrath. Im Juli 2023 wurden Hinweise zu Mindestdokumentationspflichten und Vereinfachungsmaßnahmen in der Preissetzung bei bestimmten konzerninternen Transaktionen veröffentlicht. Sofern der Jahresumsatz einer Transaktionsgruppe unter 750.000 Euro (EUR) liegt, besteht für in Zypern steuerpflichtige Personen und Betriebsstätten von verbundenen, nicht in Zypern steuerpflichtigen Personen keine zyprische Local File Pflicht für diese Transaktionsgruppen.

Jedoch muss auch für diese Transaktionsgruppen auf Anfrage der Steuerbehörde innerhalb von 60 Tagen eine Mindestdokumentation vorgelegt werden. Diese beinhaltet eine kurze Funktions- und Risikoanalyse und Beschreibung des Funktionsprofils der zyprischen Gesellschaft. Zusätzlich muss die Wahl der Verrechnungspreismethodik begründet und die Bestimmung des Verrechnungspreises beschrieben und gemäß der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ggf. durch Benchmarkstudien gestützt werden.

Für die Preissetzung werden für bestimmte Finanztransaktionen und Dienstleistungstransaktionen mit geringer Wertschöpfung optionale Vereinfachungsmaßnahmen genannt. Sobald jedoch die Summe aller Finanztransaktionen oder Dienstleistungstransaktionen größer 750.000 EUR ist oder verlässliche interne Vergleichsdaten vorhanden sind, können diese Vereinfachungsmaßnahmen nicht angewendet werden.

Vergibt die zyprische Gesellschaft eine konzerninterne Finanzierung, welche durch Darlehen refinanziert wird, soll sie eine Gewinnmarge vor Steuern von mindestens 2,5 Prozent auf die durchschnittlich ausstehende Darlehenssumme erzielen.

Basiert die konzerninterne Finanzierung auf dem Eigenkapital der zyprischen Gesellschaft, so soll der Zinssatz mindestens dem Durchschnittszinssatz über zehn Jahre für Staatsanleihen des jeweiligen Staates, in welchem die kapitalaufnehmende Gesellschaft ansässig ist, plus 3,5 Prozent auf die durchschnittlich ausstehende Darlehenssumme entsprechen. Dabei liegt die anwendbare Untergrenze für den Durchschnittszinssatz bei null Prozent und es ist eine jährliche Überprüfung und ggf. notwendige Anpassung vorzunehmen.

Sollte die zyprische Gesellschaft konzerninterne Finanzierungen erhalten, so wird der Zinssatz als fremdüblich angesehen, wenn dieser den Durchschnittszinssatz über zehn Jahre für Staatsanleihen Zyperns plus 1,5 Prozent nicht übersteigt. Auch hier ist eine jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung vorgesehen.

Im Zusammenhang mit Dienstleistungstransaktionen mit geringer Wertschöpfung verweist das Schreiben im Wesentlichen auf die Definition und Empfehlung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (kostenbasierte Vergütung mit einem Mark-Up von fünf Prozent).

Auch bei Anwendung all dieser Vereinfachungsmaßnahmen in der Preissetzung ist eine unterstützende Mindestdokumentation durchzuführen. Die Nutzung der Vereinfachungsmaßnahmen ist der zyprischen Steuerbehörde mitzuteilen.

Die Hinweise zur Mindestdokumentation und auch die Vereinfachungsmaßnahmen finden für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.

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