Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 60

Region DACH – Schweiz: Unterzeichnung des Änderungsprotokolls: Deutschland und die Schweiz passen DBA an

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  • 30 Nov 2023

Von Schervin Pouyan und Marina Lage. Am 21. August 2023 haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Treffens der Finanzminister aus Deutschland, Österreich und der Schweiz das Revisionsprotokoll zur Anpassung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuern und Vermögenssteuern (DBA DE-CH) unterzeichnet. Im Folgenden werden wesentliche Änderungen und Erkenntnisse, welche aus Verrechnungspreissicht relevant sind, näher erläutert.

Wesentliche Anpassungen aus Verrechnungspreissicht

Die Änderungen zielen darauf ab, die Vereinbarung an die multilaterale Konvention zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen und Gewinnverkürzungen (BEPS) sowie an das OECD-Musterabkommen über die Besteuerung 2017 (OECD-MA) anzupassen, um die Umsetzung internationaler Standards, insbesondere der OECD-Mindestbesteuerung, sicherzustellen. Des Weiteren enthält das Protokoll mehrere Anpassungen, die darauf abzielen, die Rechtssicherheit und die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten zu vertiefen.

Missbrauchsvorbehalt

Zu den wesentlichsten Anpassungen in dem überarbeiteten DBA DE-CH gehören die Einführung einer Generalklausel gegen den Abkommensmissbrauch (Principle purpose test (PPT)). Im überarbeiteten DBA DE-CH erfolgt eine Anpassung nach dem Vorbild von Artikel 6 des Multilateralen Instruments (MLI), die nun den Zweck umfasst, Möglichkeiten der Nichtbesteuerung oder Niedrigbesteuerung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine Vergünstigung unter dem Abkommen grundsätzlich nicht gewährt wird, wenn der Erhalt der Vergünstigung einer der Hauptgründe für eine bestimmte Gestaltung war.

Globale Mindestbesteuerung Betriebsstätten

Eine Neuregelung findet sich auch in Bezug auf die OECD-Mindeststeuer (Pillar Two Global-Anti-Base-Erosion-Regelung). Demnach steht eine DBA-Freistellung, insbesondere von Gewinnen aus Betriebsstätten, einer Ergänzungssteuer gemäß OECD-Regelungen nicht entgegen.

Im Änderungsprotokoll wird eine Vertreterbetriebsstätte, die sämtliche Hilfstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 3 DBA DE-CH betrifft, ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Ausdehnung des Betriebsstättenbegriffs gemäß OECD-MA ist nicht vorgesehen.

Die Gewinnermittlung für Betriebsstätten gemäß Artikel 7 wurde überarbeitet, indem der sog. Authorized OECD Approach eingeführt wird. Demnach wird die Betriebsstätte steuerlich so behandelt, als wäre sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen und die zuvor zulässige optionale quotale Gewinnaufteilung entfällt.

Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen

Artikel 7 Absatz 3 des DBA DE-CH ermöglicht eine Gegenberichtigung, wenn es aufgrund einer Primärberichtigung im Einklang mit dem DBA DE-CH zu einer doppelten Besteuerung von Muttergesellschaft und Betriebsstätte kommt. Diese Gegenberichtigung kann erfolgen, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates, der die Erstveranlagung durchführt, zustimmt. Wenn keine solche Zustimmung erfolgt, kann die Doppelbesteuerung auf Antrag in einem Verständigungsverfahren beseitigt werden.

Auch in Artikel 9 Absatz 2 DBA DE-CH wird eine Gewinnberichtigungsklausel für konzerninterne Leistungen nach dem Vorbild des OECD-MA eingeführt. Daraus resultiert, dass die Schweiz und Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet sind, bei Gewinnkorrekturen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen eine entsprechende Gegenberichtigung beim anderen Unternehmen vorzunehmen.

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Fazit und Ausblick

Das Revisionsprotokoll des DBA passt das Abkommen an internationale Fortschritte bei der Bekämpfung von BEPS an und schafft eine Grundlage für Entwicklungen im OECD-MA und die Abkommenspolitik beider Vertragsstaaten. Nach der Unterzeichnung ist die Zustimmung der jeweiligen nationalen Gesetzgebungsorgane erforderlich. Das Inkrafttreten der Änderungen ist für den 1. Januar 2025 geplant.

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