Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 61

Global: Veröffentlichung des finalen Berichts zu Amount B

Afroamerikanerin bearbeitet Steuern im Büro
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  • 29 Feb 2024

Von Julia Nägele und Cheyenne Herr. Amount B soll die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für bestimmte Routinevertriebsaktivitäten vereinheitlichen und vereinfachen und damit dazu beitragen, Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Zudem sollen Ressourcen bei den Steuerpflichtigen und den Finanzverwaltungen, insbesondere von Staaten mit geringer Verwaltungskapazität, geschont werden.

Nachdem in den letzten Jahren zwei Konsultationspapiere von der OECD veröffentlicht wurden, liegt nun ein nahezu finaler Bericht vor, dessen Regelungen in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien als Anhang zu Kapitel IV aufgenommen werden sollen. Die Länder des sog. Inclusive Framework haben nun die Möglichkeit, sich für die Anwendung von Amount B für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, zu entscheiden. Die Staaten können Amount B entweder verpflichtend oder wahlweise als Safe-Harbour-Regelung einführen.

Scope

Amount B umfasst Vertriebstätigkeiten, bei denen ein Händler Waren von verbundenen Unternehmen für den Großhandelsvertrieb an Dritte einkauft, sowie Transaktionen von Handelsvertretern und Kommissionären, die zu diesem Großhandelsvertrieb beitragen (sog. Qualifying Transactions). 

Eine Qualifying Transaction muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Angemessenheit der Verrechnungspreise muss mit Hilfe einer einseitigen Verrechnungspreismethode bestimmbar sein, bei der die Vertriebseinheit als Tested Party fungiert.
  2. Der Anteil der operativen Aufwendungen am Umsatz darf bei der Tested Party nicht weniger als drei Prozent und nicht mehr als eine vom einführenden Land definierte Obergrenze (20 bis 30 Prozent) betragen. Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage eines gewichteten Dreijahresdurchschnitts.

Ein qualitativer Ansatz, wie er im Rahmen des Konsultationsdokuments noch diskutiert wurde, fand bisher keinen Einzug in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Bis zum 31. März 2024 soll diesbezüglich ein zusätzliches qualitatives Scoping-Kriterium von der OECD erarbeitet werden (Definition von sog. „non-baseline“ Vertriebsaktivitäten). 

Ausgeschlossen sind Vertriebsaktivitäten für Dienstleistungen, immaterielle Vermögenswerte und Rohstoffe (inkl. Agrargüter). Werden außer der Vertriebstätigkeit noch weitere Funktionen ausgeübt, ist die Anwendung von Amount B ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Routinevertriebstätigkeiten nicht zuverlässig segmentiert werden können.

Pricing

Die OECD hält an der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode als der am besten geeigneten Methode fest. Jedoch ist die Anwendung der Preisvergleichsmethode möglich, falls verlässliche interne Vergleichswerte identifiziert werden können. 

Zur Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung für die betrachteten Vertriebstransaktionen hat die OECD anhand einer globalen Datenbankstudie für Routinevertriebseinheiten eine zweidimensionale Preismatrix entwickelt, die zukünftig Datenbankstudien durch die Steuerpflichtigen entbehrlich macht. 

Der Aufbau dieser Matrix hat sich im Vergleich zum letzten Konsultationspapier nicht wesentlich verändert, jedoch wurden die konkreten Vertriebsmargen (leicht) aktualisiert und die Gruppenzuordnungen angepasst. Der Return on Sales (RoS) dient weiterhin als entscheidender Gewinnindikator. Welcher RoS-Zielkorridor für eine relevante Transaktion maßgebend ist, richtet sich nach der Industriegruppe und der Faktorintensität. Letztere ermittelt sich anhand des Verhältnisses der operativen Vermögenswerte zum Umsatz (OAS) und dem Verhältnis der operativen Aufwendungen zum Umsatz (OES). Der gewichtete Dreijahresdurchschnitt der Kennziffern ist maßgebend. Basierend auf verschiedenen Kombinationen dieser Kennziffern werden fünf Faktorintensitätskategorien gebildet. Die anzuwendende Umsatzrendite ermittelt sich aus der Kombination der Industriegruppe und der Faktorintensitätskategorie.

Der relevante Zielkorridor wird gebildet, indem die anhand der Preismatrix ermittelte Umsatzrendite um jeweils 0,5 Prozent erhöht und reduziert wird. Obwohl die Preismatrix im Vergleich zur Vorversion leicht angepasst wurde, liegt die absolute Bandbreite an Umsatzrenditen weiterhin zwischen 1,5 und 5,5 Prozent. Steuerpflichtige sollen die Ist-Umsatzrenditen am Jahresende mit der aus der Anwendung der Preismatrix resultierenden Bandbreite abgleichen. Der Bericht geht nicht näher auf eventuell notwendige Jahresendanpassungen und ihre steuerlichen Auswirkungen ein. 

Im Vergleich zum Konsultationspapier vom Juli 2023, wurde der sog. Cap-and-Collar-Ansatz angepasst. Er wird nun Operating Expense Cross-Check genannt und stellt einen zusätzlichen Prüfmechanismus zur Sicherstellung der Angemessenheit der abgeleiteten Umsatzrendite dar. Falls sich durch die Anwendung der Preismatrix extreme Renditen in Bezug auf die operativen Aufwendungen ergeben, wird die Umsatzrendite so angepasst, dass die im Bericht definierten Cap bzw. Collar-Werte getroffen werden (Mindestrendite: 10% Gewinnaufschlag auf die operativen Kosten; Maximalrendite: abhängig von der Industriegruppe, Faktorintensität und Jurisdiktion).

Erfreulicherweise sieht der Bericht keine Möglichkeit mehr vor, länderspezifische Preismatrizen zu verwenden. Jedoch ist ein Anpassungsmechanismus auf Grundlage der Kreditwürdigkeit für Staaten vorgesehen, die im globalen Datenset nicht ausreichend repräsentiert sind (sog. Qualifying Jurisdictions).

Pricing Matrix (return on sales %) derived from the global dataset

Industry Grouping Industry Grouping 1 Industry Grouping 2 Industry Grouping 3
Factor Intensity      
[A] High OAS / any OES >45% / any level 3.50% 5.00% 5.50%
[B] Med/high OAS / any OES 30% - 44.99% / any level 3.00% 3.75% 4.50%
[C] Med Low OAS / any OES 15% - 29.99% / any level 2.50% 3.00% 4.50%
[D] Low OAS / non-low OES <15% / 10% or higher 1.75% 2.00% 3.00%
[E] Low OAS / low OES <15% OAS / <10% OES 1.50% 1.75% 2.25%

Source: OECD (2024), Pillar One - Amount B: Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD
Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/21ea168b-en.

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Dokumentation

Die Verrechnungspreisdokumentation muss zukünftig Informationen zur Überprüfung der Scoping-Kriterien und korrekten Anwendung der Preismatrix enthalten. Bei erstmaliger Anwendung von Amount B sollen Steuerpflichtige außerdem der Verrechnungspreisdokumentation ihre Zustimmung zur Anwendung des Ansatzes für mindestens drei Jahre beifügen.

Tax Certainty

Die nach Amount B ermittelten Ergebnisse in einem Land sind im Land des Transaktionspartners nicht bindend. Steuerpflichtige, die ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer resultierenden Doppelbesteuerung beantragen, bei dem Länder involviert sind, die sich gegen die Anwendung von Amount B entschieden haben, sollten ihre Position lediglich auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien begründen und sich nicht auf die Anwendung von Amount B beziehen.

Fazit und Ausblick

Es ist fraglich, ob die nun veröffentlichen Regelungen zu Amount B die von der OECD gesteckten Ziele tatsächlich erreichen können. Betroffene Unternehmen müssen nun genau beobachten, welche Länder Amount B anwenden. Spannend bleibt, wie das zusätzliche qualitative Scoping-Kriterium aussehen wird und wie es zur Anwendung kommen soll.

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