In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in Italien, Rumänien und Schweden.
Von Ann Cathrin Bockrath. Italien hat am 30. Dezember 2023 das Gesetz Nr. 213 (Haushaltsgesetz 2024) veröffentlicht, mit dem einige steuerliche Maßnahmen und Änderungen in Kraft treten. Zu diesen Änderungen gehört, dass das Haushaltsgesetz 2024 die Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung geändert hat, was sich auch auf die Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zum Zwecke des Strafschutzes auswirkt.
Die Verrechnungspreisdokumentation musste bisher innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres erstellt, digital signiert und mit einem Zeitstempel versehen werden.
Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 2023 endet, sieht das Haushaltsgesetz 2024 vor, dass die ordentliche Frist für die Einreichung der Körperschaftssteuererklärung (IRES) und der regionalen Steuererklärung (IRAP) der 30. September 2024 ist (neun Monate nach Jahresende). Diese neue Frist gilt nun auch für die Verrechnungspreisdokumentation. Unternehmen müssen sich daher die neue Frist 30. September 2024 vormerken.
Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt diese Regelung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Das Haushaltsgesetz 2024 hat keine zusätzlichen Änderungen an den italienischen Verrechnungspreisregeln vorgenommen.
Zur Erinnerung: Steuerpflichtige, die auch für das Jahr 2023 in den Genuss der Erleichterungen zum Schutz vor Strafen kommen möchten, müssen ein Master File (das auch auf Englisch verfasst werden kann) und ein Local File (das auf Italienisch verfasst werden muss) erstellen. Aus formaler Sicht müssen das Local File (einschließlich der dazugehörigen Anlagen) und das Master File vom gesetzlichen Vertreter der italienischen Körperschaft oder seinem Bevollmächtigten mittels einer digitalen Signatur mit einem elektronischen Zeitstempel unterzeichnet werden. Steuerpflichtige müssen in der Steuererklärung ein spezielles Feld ankreuzen, in dem sie die Verfügbarkeit der Verrechnungspreisdokumentation erklären. Die Verrechnungspreisdokumentation muss nicht vorgelegt werden, sondern ist innerhalb von 20 Tagen nach einer formellen Anfrage der italienischen Steuerbehörden vorzulegen. Zusätzliche Unterlagen, die von den italienischen Steuerbehörden angefordert werden, sollten in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach der entsprechenden Anfrage vorgelegt werden.
Von Sandra Zerull. Als erstes Land hatte Rumänien die EU-Richtlinie 2021/2101 frühzeitig in lokales Recht umgesetzt. Entsprechend dieser Umsetzung waren multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Rumänien bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ein Public Country-by-Country-Reporting (Public CbCR) zu erstellen und dieses innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende zu veröffentlichen. Davon betroffen waren Unternehmen, die ihren Sitz oder eine qualifizierte Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Rumänien haben und deren konsolidierter Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Wert von 3,7 Milliarden Rumänischen Leu (derzeit ca. 747 Millionen Euro) überschreitet.
Das rumänische Finanzministerium hat im Juni 2023 eine Verordnung (1.730/2023) zur Änderung der ursprünglichen Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zu Public CbCR erlassen. Darin finden sich insbesondere die folgenden Klarstellungen und Änderungen:
In dem letzten Punkt ist die wohl wesentlichste Änderung zu sehen. Sie bedeutet für deutsche Konzerne nach derzeitigem Stand, dass diese für das Geschäftsjahr 2023 kein Public CbCR bis zum 31. Dezember 2024 veröffentlichen müssen, auch wenn sie eine Tochtergesellschaft in Rumänien haben. In Deutschland besteht die Pflicht zur Veröffentlichung des Public CbCR erst für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
Von Lukas Bühl und Tobias Brauksiepe. Am 18. Januar 2023 wurde ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Schweden beschlossen. Die Umsetzung in deutsches Recht ist erfolgt und wurde am 21. Februar 2024 im BGBl. II Nr. 66 veröffentlicht. Damit sind die Änderungen gem. Protokoll ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Das DBA soll näher an die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-) Standards angeglichen werden. Es ergeben sich jedoch auch untypische Verschärfungen, z. B. hinsichtlich Verständigungsverfahren.
In Art. 7 zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen wird der Authorized OECD Approach (AOA) zur Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten eingeführt. So sind Betriebsstätten als eigenständige Unternehmen zu fingieren und durch analoge Anwendung der OECD Verrechnungspreisleitlinien fremdüblich zu vergüten. Auf die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) sei hingewiesen. Außerdem wurde der alte Art. 7 Abs. 5 DBA Schweden gestrichen. Hierdurch entfällt die Ausnahme zur Gewinnabgrenzung für reine Einkaufstätigkeiten. Liegt eine Betriebsstätte dem Grunde nach vor, ist auch diesen Tätigkeiten ein fremdüblicher Gewinn nach AOA zuzurechnen.
Zukünftig wird das DBA auch den Art. 9 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) 2017 für Gegenkorrekturen enthalten. Hält der andere Staat die Korrektur des korrigierenden Staates vor dem Hintergrund des Fremdvergleichsgrundsatzes dem Grunde und der Höhe nach für angemessen, soll der andere Staat zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Gegenkorrektur vornehmen. Sofern in Betriebsprüfungen tatsächlich nachvollziehbar auf fremdübliche Ergebnisse angepasst wird, könnte Art. 9 Abs. 2 Verständigungsverfahren obsolet machen.
In punkto Verständigungsverfahren wich bereits das alte DBA von Art. 25 OECD-MA ab. Nun muss ein Fall binnen drei Jahren ab Mitteilung der Maßnahme, die zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt, unterbreitet werden. Weiterhin soll ein Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen sein. Daneben fehlt eine Regelung zur Umsetzung einer etwaigen Lösung ungeachtet nationaler Fristen. Auch die Möglichkeit zur Einberufung eines Schiedsverfahrens wurde gestrichen. Aufgrund der alternativen Möglichkeit für entsprechende Verfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention und des EU-Doppelbesteuerungsstreitbeilegungsgesetz, kann die Relevanz des Verständigungsverfahrens nach DBA jedoch in Frage gestellt werden.
Neu eingeführt wurde außerdem Artikel 29 zum Informationsaustausch. Hierdurch sollen Steuerhinterziehung und -vermeidung effizienter bekämpft werden.
In unserem vierteljährlich erscheinenden Newsletter informiert Sie unser internationales Expertenteam über aktuelle Entwicklungen zum Thema Verrechnungspreise.
Newsletter Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 61