Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 63

Region DACH – Österreich: Wartungserlass 2024 der österreichischen Verrechnungspreis-richtlinien 2021 – Begutachtungsentwurf

Parlament Wien
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  • 30 Aug 2024

Von Sandra Staudacher und Alexander Proier. Am 14. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Entwurf des Wartungserlasses 2024 (Entwurf) zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) in Begutachtung geschickt. Dieser beinhaltet Klarstellungen und Ergänzungen zu den VPR 2021 und berücksichtigt auch die im Jahr 2022 veröffentlichten OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL) und seither ergangene Judikate.

Dabei sind u. a. Anpassungen betreffend Anforderungen an die Vergleichbarkeit sowie die Behandlung von durchlaufenden Posten, Finanztransaktionen, Forschungsprämien, COVID-19-Förderungen und Konzern(um)strukturierungen enthalten. Nicht umfasst sind jedoch Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit Pillar One Amount B.

Verrechnung durchlaufender Posten

Nach den VPR 2021 kann nur dann auf durchlaufende Posten kein Gewinnaufschlag berücksichtigt werden, wenn fremde Dritte in vergleichbaren Situationen ebenfalls darauf verzichten würden.

Der Entwurf präzisiert, dass in die Kostenbasis für einen Gewinnaufschlag jene Kosten einzubeziehen sind, die in den originären Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers eingehen. Eine Ausnahme besteht nur bei Kosten für Leistungen, die lediglich an den Leistungsempfänger vermittelt werden. Ausschlaggebend zur Feststellung, ob es sich um eigene Wertschöpfung handelt, sei der wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung, wobei vertragliche Vereinbarungen Anhaltspunkte bieten können.

Hinzugekommen ist ein Beispiel, das eine solche Ausnahme darstellt. Hier übernimmt die inländische Auftragsforscherin die Gesamtverantwortung für fremdvergebene klinische Studien. Da diese Bestandteil der an die amerikanische Muttergesellschaft zu erbringenden Gesamtleistung sind und die inländische Tochtergesellschaft auch als Sponsor für die Gesamtleistung haftet, sind nicht nur die eigenen Forschungs- und Entwicklungskosten, sondern auch der Aufwand für klinische Studien mit einem Gewinnaufschlag zu versehen.

Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften bei Datenbankstudien

Grundsätzlich muss eine Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften gewährleistet sein. Dies kann auch durch Anpassungsrechnungen bei dem geprüften Unternehmen erreicht werden. Es wird hervorgehoben, dass (lokale) Vergleichsunternehmen mit denselben Rechnungslegungsvorschriften zu bevorzugen sind, sofern diese zuverlässig identifiziert werden können.

Kreditwürdigkeit bei Finanztransaktionen

Die Kreditwürdigkeit einer Konzerngesellschaft wird durch deren Zugehörigkeit zum Konzern beeinflusst. Der Entwurf stellt klar, dass das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich mit dem Rating der Konzernspitze limitiert ist („negativer Konzernrückhalt“). Jedoch kann in bestimmten Fällen, wenn die Konzerngesellschaft operativ und finanziell nicht im wesentlichen Ausmaß mit dem Konzern verbunden ist oder andere Faktoren vorliegen, welche die Konzerngesellschaft vor einem Vermögensabfluss bei Zahlungsschwierigkeiten der Konzernspitze schützen, ein gegenüber dem Konzernrating besseres Rating gegeben sein.

Cash-Pooling

Der Entwurf verdeutlicht anhand eines Beispiels, dass längerfristige Einlagen oder Ausleihungen zu einer (teilweisen) Umqualifizierung in ein längerfristiges Konzerndarlehen bzw. eine längerfristige Anlage führen können.

Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Aktivitäten des Cash-Pool-Betreibers transaktionsbezogen zu beurteilen. Andere Finanzierungsgeschäfte des Cash-Pool-Betreibers sind daher bei der Ermittlung einer fremdüblichen Vergütung nicht zu berücksichtigen.

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Standortvorteile – Forschungsprämie und COVID-19-Förderungen

Vergleichsunternehmen im Zielland stellen nach Ansicht des BMF die verlässlichsten Indikatoren für eine Aufteilung von Standortvorteilen dar.

Laut Entwurf dürfen Vorteile aus staatlichen Unterstützungsleistungen (insb. Forschungsprämie und COVID-19-Förderungen) oft nicht über Preisgestaltung an ausländische Konzerngesellschaften weitergegeben werden. 

Für eine Weitergabe von Standortvorteilen bedarf es einer umfassenden Analyse, die insbesondere verlässliche Vergleichsdaten und verlässliche Anpassungen beinhalten soll. Dabei sind Charakteristika der Unterstützungsleistungen (Dauer, Rechtsanspruch, Zweck, Gewährungszeitpunkt), Marktposition des empfangenden Unternehmens (Wettbewerbssituation), Nachfrage am relevanten Markt sowie Funktions- und Risikoprofil der beteiligten Konzernunternehmen zu berücksichtigen. Die Nachweispflicht, dass Standortvorteile vom österreichischen Unternehmen weitergegeben werden können, trifft dabei den Steuerpflichtigen.

Bei der Forschungsprämie ist auf die Substituierbarkeit des Auftragsforschers abzustellen. Staatliche Zuschüsse und Nothilfen im Zusammenhang mit COVID-19 werden im Entwurf pauschal als nicht planbare Vorteile qualifiziert, die bei der Ermittlung der Verrechnungspreise grundsätzlich außer Acht zu lassen sind.

Konzernstrukturänderungen

Kosten aus einer Restrukturierung oder Schließung sind nicht vom betroffenen Unternehmen zu tragen, wenn bzgl. der Reorganisation realistische Alternativen vorliegen bzw. das betroffene Unternehmen ein reduziertes Funktions- und Risikoprofil aufweist.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Höhe einer Entschädigungsleistung unter Berücksichtigung der Sicht des Käufers sowie des Verkäufers und ihrer realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen zu ermitteln ist. Daher wird eine Entschädigungsleistung nicht nur von einer verlorenen Gewinnchance des abgebenden, sondern auch von gewonnenen Gewinnchancen des übernehmenden Unternehmens abhängen. Hieraus ergeben sich Wertunter- und Wertobergrenzen für eine Entschädigungsleistung.

Fazit und Ausblick

Da der Wartungserlass nach Auffassung des BMF lediglich Klarstellungen beinhaltet, ist davon auszugehen, dass dieser auch bei Betriebsprüfungen vergangener Jahre herangezogen wird.

Der Entwurf bestärkt den Trend Österreichs, dass an die Vergleichbarkeitsanalyse bzw. an Datenbankstudien immer strengere Maßstäbe angesetzt werden. Dabei werden verstärkt lokale Vergleichswerte/-unternehmen bzw. weitergehende Nachweise hinsichtlich der tatsächlichen Vergleichbarkeit von Transaktionen gefordert. Dies führt oft zu einer zunehmenden Komplexität von Verrechnungspreisanalysen bzw. erschwert die Verwendung von pan-europäischen Datenbankstudien. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die noch ausstehende Begutachtung den finalen Wartungserlass beeinflussen kann.

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