Von Vanessa Schilling und Didem Nur Yilmaz. Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) verabschiedet. Das Gesetz enthält neben einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen vor allen Dingen Anpassungen an das EU-Recht sowie an die Rechtsprechung (EuGH, BVerfG, BFH), die in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden sollen. Aus Verrechnungspreissicht ist insbesondere die durch das Gesetz neu eingefügte Übergangsregelung im Außensteuergesetz (AStG) für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung (§ 1 Abs. 3d AStG) zu begrüßen, die sich mit dem Abzug von Zinsaufwendungen im Bereich konzerninterner Finanzierungen in Deutschland befasst.
Damit das Gesetz in Kraft treten kann, bedurfte es noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22. November 2024 erteilt wurde.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen gemäß dem JStG 2024 aus Verrechnungspreissicht näher dargestellt.
Das JStG 2024 beinhaltet u. a. eine Übergangsregel, die die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3d AStG betrifft.
Die vorstehend genannte Regelung wurde im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) mit Wirkung für Veranlagungszeiträume ab 2024 ins Gesetz eingefügt. In dem Zusammenhang war eine Übergangs- oder Nichtbeanstandungsfrist für Altverträge, d. h. bestehende konzerninterne Finanzierungen, ursprünglich nicht vorgesehen. Durch das JStG 2024 hat sich das nunmehr geändert, da mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses eine Übergangsregelung neu ins Gesetz (in § 21 Abs. 1a Satz 2, 3 AStG) eingefügt wurde. Nach dieser Regelung ist die neue sogenannte Zinsaufwandsvorschrift nicht für bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Erfolgt eine wesentliche Änderung betroffener Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025, findet § 1 Abs. 3d AStG keine Anwendung auf Aufwendungen, die vor der wesentlichen Änderung entstehen.
Eine weitere aus Verrechnungspreisgesichtspunkten relevante Neuerung betrifft die gesetzliche Vorschrift zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen nach § 175a der Abgabenordnung (AO). Diese Regelung als solche ermöglicht die Änderung von Steuerbescheiden, soweit dies zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen oder Schiedssprüchen, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen, geboten ist. In dem Zusammenhang wurde nunmehr durch das JStG 2024 die Regelung um einen weiteren Satz ergänzt, der der gesetzlichen Klarstellung dient. Gemäß dem Gesetz soll in § 175a Satz 2 neu AO geregelt werden, dass verbindliche Auskünfte (§ 89 AO), verbindliche Zusagen (§ 204 AO) oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs insoweit nicht entgegenstehen.
Die gesetzlichen Neuerungen durch das JStG 2024 sind im Bereich Transfer Pricing allesamt zu begrüßen. Vor allen Dingen ist die nunmehr eingeräumte Übergangsfrist im Hinblick auf IC-Finanzierungen für Unternehmen äußerst hilfreich, da ansonsten die gesetzlichen Neuregelungen zu einem erheblichen Mehraufwand (d. h. Prüfung und Dokumentation der Abzugsfähigkeit der Zinsen aller bestehenden IC-Finanzierungen gemäß § 1 Abs. 3d AStG) im Änderungszeitpunkt 2024 geführt hätten (vgl. BT-Drs. 20/13419). Trotz der Übergangsfrist sollten sich Unternehmen schnellstmöglich mit den neuen Zinsaufwandsregelungen auseinandersetzen, um etwaigen Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen (z. B. Anpassung von Verrechnungspreisdokumentationen im Hinblick auf die geänderten Regeln zur Beweislast). Dazu sollten alle aktuellen konzerninternen Finanzierungsstrukturen detailliert mit Blick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 3d AStG (z. B. im Hinblick auf die beabsichtigte Mittelverwendung und die Herleitung des verwendeten Zinssatzes) überprüft und ggf. notwendige Anpassungen zeitnah vorgenommen werden.
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Newsletter Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 64