Eine Sonderprüfung gem. § 44 KWG durch die BaFin stellt für Institute aufgrund der daraus resultierenden potenziellen Folgen, aber auch durch die Vielzahl und die Komplexität der regulatorischen Neuerungen der letzten Jahre immer eine große und ernstzunehmende Herausforderung dar.
Sonderprüfungen gem. § 44 KWG erfolgen routinemäßig im Rahmen der laufenden aufsichtlichen Überwachung oder werden von der BaFin anlassbezogen beauftragt. Sie betreffen zumeist bestimmte Themenschwerpunkte, können sich aber auch auf die gesamte Organisation des Bankbetriebs erstrecken.
Ihr Experte für Fragen
Matthias Eisert
Partner, Financial Services bei PwC Deutschland
Tel.: +49 160 8953260
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Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG können Sonderprüfungen sowohl aus besonderem Grund als auch als turnusmäßige Sonderprüfung ohne besonderen Anlass durch die BaFin angeordnet werden. Insofern wird jedes von der BaFin beaufsichtigte Institut in gewissen Zeitabständen tiefgehend geprüft. Der Turnus von Sonderprüfungen und Schwerpunktsetzungen hängt zum einen vom Risikogehalt des betriebenen Bankgeschäfts ab, zum anderen von Feststellungen aus den Jahresabschlussprüfungen sowie Erkenntnisse aus den typischerweise jährlichen Aufsichtsgesprächen. Die BaFin nutzt die Sonderprüfung in der Regel zur weiteren Erkenntnisgewinnung über bekannt gewordene Sachverhalte bzw. generell zur Einschätzung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 KWG und der regulatorischen Compliance des geprüften Instituts. Die grundsätzlichen Schwerpunkte der Bankenaufsicht werden jährlich durch die Deutsche Bundesbank und die BaFin veröffentlicht. Weitere Impulse für eine Vorbereitung auf eine Sonderprüfung geben die Aufsichtsprioritäten der EZB sowie der ESMA.
Sonderprüfungen nach § 44 KWG beginnen formal mit der schriftlichen Prüfungsankündigung der BaFin. Oft kann bereits aus der vergangenen Zeitdauer seit der letzten Sonderprüfung bzw. aus den Inhalten des letzten Aufsichtsgesprächs grob auf einen möglichen Zeitpunkt der nächsten Sonderprüfung geschlossen werden.
„Unsere Erfahrungen aus einer Vielzahl begleiteter Sonderprüfungen zeigen dabei deutlich: Nur wer die Zeit vor dem Beginn der Sonderprüfung zur intensiven Vorbereitung genutzt hat, wird die Herausforderungen einer 44er-Prüfung effektiv und effizient bewerkstelligen können.“
Das Jahr 2024 bringt durch die Erstanwendungen von umfassenden regulatorischen Neuerungen in den Bereichen Kreditgeschäft und Risikomanagement sowie Compliance und Geldwäsche eine Vielzahl von Herausforderungen für die Kreditinstitute mit sich.
Unsere Experten beraten Sie gerne bei der Vorbereitung auf die kommenden Sonderprüfungen nach § 44 KWG. PwC unterstützt Sie dabei, die regulatorischen Veränderungen im Blick zu behalten und sich frühzeitig und umfassend auf eine Sonderprüfung vorzubereiten. Als Ihr Partner sind wir auch während einer Sonderprüfung sowie nach der eigentlichen Prüfung an Ihrer Seite und begleiten Sie bei den zielgerichteten Folgemaßnahmen zur Abarbeitung von Feststellungen aus der Sonderprüfung sowie der weiteren Kommunikation mit der Aufsicht.
Bankaufsichtliche Sonderprüfungen gem. § 44 KWG sind für die BaFin und Deutsche Bundesbank wichtige Instrumente der Beaufsichtigung der Ihnen unterstellten Less Significant Institutes (LSIs). Durch die sogenannte „44er-Prüfung“ verschafft sich die Aufsicht einen umfassenden und gleichermaßen tiefgehenden Einblick in das Institut und ergänzt damit die eigene Einschätzung der Risikosituation aus dem Anzeige- und Meldewesen. Insbesondere bei Sonderthemen oder besonderen Auffälligkeiten im Bankgeschäft nutzt die Aufsicht das Instrument „Sonderprüfung“, um detaillierte und ergänzende Informationen direkt von den Instituten zu erlangen und hierauf eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
Die BaFin unterscheidet grundsätzlich zwischen den anlassbezogenen, den turnusmäßigen und den antragsgetriebenen Sonderprüfungen:
Für BaFin-beaufsichtigte Institute ergeben sich aus den turnusmäßigen und anlassbezogenen bankaufsichtlichen Sonderprüfungen große Herausforderungen, da die Aufsicht zum einen die Einhaltung der aktuellen und zunehmenden regulatorischen Rahmenbedingungen, zum anderen Beurteilungsmaßstäbe an die Geschäftsorganisation der Institute anlegt, die sich fortlaufend aus der Prüfungspraxis sowie aktuellen Marktentwicklungen ableiten.
Bankaufsichtliche Sonderprüfungen beinhalten sehr häufig die Prüfung der besonderen organisatorischen Pflichten des § 25-a Absatz 1 KWG und erweitern sich um weitere Prüfungsgebiete. Bei turnusmäßigen und anlassbezogenen Sonderprüfungen fokussiert sich die BaFin in der Regel auf bestimmte Themengebiete wie:
Diese Prüfungsgebiete können einzeln oder in Kombination miteinander im Rahmen einer Sonderprüfung beurteilt werden. Schwerpunkte und Erweiterungen des Prüfgebietes bei Auffälligkeiten sind jederzeit möglich und keine Seltenheit.
Die Feststellungen aus der Sonderprüfung sind – je nach Schweregrad – teilweise mit kurzen Fristigkeiten abzuarbeiten, was Institute vor kapazitive Herausforderungen stellt. Bei umfangreichen Feststellungen kann auch ein Kapitalzuschlag angeordnet werden, welcher das Bankgeschäft für die nächsten Jahre empfindlich beeinflussen kann. Wie so oft gibt der regulatorische Rahmen die Richtung vor – die aufsichtlichen Maßstäbe und die Erwartungshaltungen an die Qualität der Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Umsetzungsfristen beispielsweise für die Neuerungen aus der 7. MaRisk Novelle fallen mit rund 6 Monaten durchaus knapp aus.
Für die BaFin-beaufsichtigten Institute besteht nun die Herausforderung, sich rechtzeitig und zielgerichtet auf eine mögliche Sonderprüfung vorzubereiten. Nach der Implementierung von neuen regulatorischen Anforderungen gilt es, die ergriffenen Maßnahmen (inkl. Anweisungswesen, Auf- und Ablauforganisation) einer abschließenden Qualitätssicherung mit den Maßstäben einer Sonderprüfung zu unterziehen, um frühzeitig Lücken und Schwachstellen in den Prozessen und der Dokumentation zu entdecken und diese zeitnah zu schließen. Eine Prüfungssimulation auf Vollständigkeit und Wirksamkeit bei der Umsetzung von neuen regulatorischen Anforderungen bzw. die Überprüfung von genutzten Öffnungsklauseln sowie einer aufsichtlich korrekten Auslegung des Proportionalitätsprinzips der MaRisk hilft Instituten, den Herausforderungen einer Sonderprüfung und den daraus resultierenden Folgen effektiv und effizient zu begegnen.
Ihr Experte für Fragen: Philipp Thurmann
Die regulatorischen Anforderungen an das Kreditgeschäft haben sich in den letzten Jahren – zuletzt durch die Übernahme der EBA Leitlinie für Kreditvergabe und Überwachung mit der 7. MaRisk Novelle in nationales Recht – deutlich verschärft. Die aufsichtliche Erwartung an die Qualität sowie die Zeitgerechtigkeit der Umsetzung haben einen Paradigmenwechsel erfahren genauso wie die thematischen Schwerpunkte und der Detailgrad der Sonderprüfungen selbst.
Die aktuellen großen Herausforderungen für die Institute im Kreditgeschäft ergeben sich seit dem 1. Januar 2024 aus dem Inkrafttreten der 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk BA) für die national beaufsichtigten Institute.
Mit der Übernahme der EBA-Leitlinien durch die 7. MaRisk-Novelle verfolgt die Aufsicht im Wesentlichen die Ziele einer Harmonisierung der Standards zur Kreditvergabe und Kreditüberwachung in der EU sowie eine nachhaltige Erhöhung der Kreditqualität zum Zeitpunkt der Kreditausreichung und eine Begrenzung des Zuflusses an notleidenden und gestundeten Risikopositionen in die Kreditbücher der Institute. Hieraus ergeben sich zum einen komplexe Herausforderungen aus der Implementierung und dem „Leben“ der neuen Anforderungen, zum anderen bestehen für die Institute Herausforderungen durch eine zu erwartende, zeitnah erfolgende Sonderprüfung der Umsetzung durch die Aufsicht.
Aus der 7. MaRisk Novelle ergeben sich für die Institute nach unseren Erkenntnissen aus der Prüfungs- und Beratungspraxis insbesondere große Herausforderungen beim Thema risikoadjustierte Bepreisung (Implementierung von ex-ante-Transaktions-Tools und regelmäßiger ex-post-Überwachung) und der internen Governance für die Kreditvergabe und Kreditüberwachung, welches als ein möglicher Gegenstand einer Sonderprüfung im Kreditbereich zu erwarten ist.
Sonderprüfungen gem. § 44 KWG im Kreditbereich fokussieren sich aber nicht ausschließlich auf die Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen an Prozesse und Verfahren, sondern nehmen den gesamten Kreditlebenszyklus sowie die Werthaltigkeit des Kreditportfolios und die Risikovorsorge ins Visier.
Typische Prüffelder erstrecken sich von der Kapitalallokation und dem Kreditrisikoappetit als Startpunkt, über die Kreditgewährung und Risikofrüherkennung bis hin zum Ende des Kreditlebenszyklus mit Forborne- und Non-performing Exposures sowie der Kreditverwertung.
Aktuelle Schwerpunkte von bankaufsichtlichen Sonderprüfungen nach § 44 KWG betreffen im Kreditbereich:
Übergreifend stehen die Bemessung der Risikovorsorge sowie die korrekte Zuordnung der Ratingklassen u. a. durch Einzelengagementprüfungen unverändert im Fokus. Zusätzlich wird die Risikoeinschätzung zu bestimmten risikobehafteten Branchen mit der Folgewirkung einer korrekten Ableitung von Kreditrisikokosten für das zukünftige Kreditgeschäft einer detaillierten Beurteilung seitens der Prüfer unterzogen. Die Prüfer hinterfragen dabei sehr kritisch die Risikoeinschätzung bestimmter Branchen sowie deren zukünftige Entwicklung und ziehen eigene Erwartungswerte heran. Institute sind gut beraten, branchenbezogene Risikoeinschätzungen nachvollziehbar und statistisch einwandfrei herzuleiten sowie die eigene Risikoeinschätzungen einer fortlaufenden kritischen Analyse zu unterziehen.
Die Institute müssen nun daran arbeiten, die in Kraft getretenen Regularien zeitgerecht umzusetzen. Bei der Umsetzung gilt es, diese mit den strategischen Zielen, ggf. bestehenden IT- Restriktionen sowie institutsindividuellen Besonderheiten in Einklang zu bringen – eine Herausforderung, die das Kreditgeschäft und das institutsweite Risikomanagement ebenso wie die Risikokultur, den Strategieprozess und die interne Governance in erheblichem Umfang betrifft.
Ihr Experte für Fragen: Matthias Eisert
Die sich aus dem § 25a Abs. 1 KWG und den MaRisk BA ergebenden Anforderungen an das Risikomanagement von Banken stellen das Herzstück der Regulatorik in der Basler Säule II dar.
Hier laufen nicht nur die verschiedenen Risikoarten zusammen und werden im Rahmen der Risikotragfähigkeit Komponenten des Risikodeckungspotenzials gegenüber gestellt. Hier finden sich auch die Regeln für die organisatorische Perspektive des Risikomanagements – ausgedrückt in Anforderungen zur Aufbau- und Ablauforganisation (Governance, Prozesse, Kontrollen, etc.).
Durch die Bankenkrisen der vergangenen Jahre, die Entwicklung der Regulatorik auf europäischer Ebene und nicht zuletzt die Prüfungspraxis haben sich stetig neue Anforderungen an das Risikomanagement herausgebildet, welche von der BaFin für LSI in den MaRisk und weiteren Rundschreiben verbindlich konkretisiert und niedergelegt wurden. Diese Anforderungen stellen regelmäßig einen Schwerpunkt bei Sonderprüfungen dar, wobei die aufsichtliche Erwartungshaltung an Qualität und Zeitnähe der Umsetzung stetig gewachsen ist.
Diese Erwartungshaltung spiegelt sich auch in den aktuellen Feststellungen aus den Sonderprüfungen im Risikomanagement wider. Insbesondere die Themengebiete Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung sowie das Stresstesting und das Kreditrisiko standen und stehen weiterhin im Fokus.
Aktuelle Schwerpunkte von bankaufsichtlichen Sonderprüfungen nach § 44 KWG im Risikomanagement:
Diese Schwerpunkte können einzeln oder in Kombination miteinander im Rahmen einer Sonderprüfung beurteilt werden.
Ihr Experte für Fragen: Marcel Dahmen
Die rasant voranschreitende Digitalisierung und Nutzung neuer Technologien im Finanzdienstleistungssektor fällt in eine Zeit in der die Cyber-Bedrohungslage höher denn je ist. Die Resilienz der Unternehmen im FS-Sektor ist somit von wesentlicher Bedeutung für die Aufsichtsbehörden. Dementsprechend hat die Intensität IT-bezogener Sonderprüfungen über die letzten Jahre signifikant zugenommen. Neben „klassischen“ Themen wie IT-Strategie oder Individuelle Datenverarbeitung (IDV) werden insbesondere alle Fragestellungen rund um die IT-/Cyber-Security sowie die Resilienz der IT als Ganzes betrachtet. Zudem beobachten wir, dass die Prüfungen zunehmend technischer werden und neben der üblichen Prüfung der übergreifenden Governance (anhand des 3-Lines-of-Defense-Modells) auch dediziert in die technische Implementierung hinein geprüft wird. Zudem zeigt sich, dass auch immer stärker die Abhängigkeiten zu weiteren Funktionen wie beispielsweise dem Third-Party-Risk Management oder dem Risikocontrolling durch die Aufsicht gestresst werden.
Eine wesentliche Grundlage zukünftiger Prüfungen bildet, neben den MaRisk sowie den BAIT, der Digital Operational Resilience Act (DORA) sowie dessen Konkretisierungen. Zudem sehen wir eine klare Tendenz zur Orientierung an gängigen Standards, wie z. B. dem NIST Cybersecurity Framework.
Die Institute stehen vor der großen Herausforderung, die sachgerechte Anwendung regulatorischer Anforderungen im Einklang mit der materiellen Bedrohungslage zu managen. Hierbei gilt es diesen Themen eine hohe Top-Management-Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und insbesondere auch den Einsatz technologischer Lösungen zur Sicherstellung von Resilienz und Cyber-Security zu forcieren.
Ihr Experte für Fragen: Roman Schötz
Bei Sonderprüfungen der Aufsicht ist die Interne Revision in zweierlei Hinsicht betroffen. Zum einen kann sie die wichtige Rolle innehaben, die Organisation bestmöglich auf anstehende Sonderprüfungen vorzubereiten. Hier leistet die Interne Revision mit der Durchführung von Prüfungen und zudem mit prüferischer Begleitung von Projekten und der ad hoc Befassung mit der Organisation einen wichtigen Wertbeitrag.
Zum anderen sind auch die Anforderungen an die Interne Revision selbst in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Dies wird vor allem in den Prüfungsschwerpunkten der Aufsicht erkennbar, die immer öfter das Thema Interne Revision in den Fokus rücken. Nicht selten bescheinigen die Prüfer den Instituten, dass sowohl die Revisionsprozesse als auch die Personalausstattung deutliche Schwächen aufweisen. Zudem werden oftmals auch kritische Feststellungen gegen die Revision getroffen, selbst wenn diese nicht explizit im Fokus der Prüfung steht.
Im Detail sehen wir eine Häufung von Feststellungen in folgenden Themen:
Wir möchten Ihnen helfen, diesen gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und unterstützen Sie gerne in folgenden Bereichen:
Ihr Experte für Fragen: Oliver Eis
Die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen (einschließlich der Einhaltung von Sanktions- und Embargobestimmungen) stellt Finanzdienstleister vor immer neue Herausforderungen. Dies betrifft nicht nur gesetzliche und regulatorische Neuerungen und die zunehmende Dynamik, die in den letzten Jahren hier zu beobachten war, sondern auch die häufig nicht ausreichende Qualität von Kundendaten, teils komplexe Systemlandschaften und fehlende personelle Ressourcen in der First wie auch in der Second Line of Defense.
Zu beobachten ist, dass nationale wie europäische Organisationen stark aufgerüstet haben – man denke nur an die EU-Richtlinien der letzten Jahre, neue EBA-Guidelines, den EU Action Plan zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung einschließlich der Gründung der AMLA auf europäischer Ebene wie auch an die Gründung der Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und dem personellen Aufbau der BaFin in den nunmehr zwei Abteilungen für Geldwäsche sowie die Fokus- und Intensivaufsicht.
Die qualitativ wie quantitativ zunehmende Tätigkeit der Aufsicht führt nach unserer Einschätzung zu vielen Verbesserungen in der Prävention von Finanzkriminalität im Finanzdienstleistungssektor, sowohl in der Tiefe, wie auch in der Breite, gleichwohl bleibt heute wie auch in Zukunft die Herausforderung, Finanzstraftaten nachhaltig zu verhindern oder zumindest zeitnah zu erkennen.
Einhergehend damit beobachten wir eine deutliche Zunahme der Setzung von Prüfungsschwerpunkten gem. § 30 KWG, der Begleitung von Abschlussprüfungen durch Mitarbeiter der BaFin sowie zu mehr und intensiveren Sonderprüfungen gem. § 44 KWG in diesem Prüffeld.
Was bedeutet das für die Institute? Kurz gesagt: Mehr Feststellungen, mehr Aufwand bei der Vorbereitung von Prüfungen und bei der Maßnahmenumsetzung und steigende Risiken in Bezug auf aufsichtliche Maßnahmen (Anordnungen, Bußgelder, Strafzahlungen, Einsetzen von Sonderbeauftragten) für die Organisation wie für die handelnden Personen (Geschäftsleiter, Geldwäschebeauftragte sowie deren Stellvertreter).
Aus einer Vielzahl von Prüfungen und Beratungsprojekten wissen wir, worauf es bei der Prävention von Finanzstraftaten ankommt, sowohl organisatorisch als auch prozessual und IT-systemseitig. Wir begleiten unsere Mandanten vor, während und nach einer Sonderprüfung, von der Antizipation der Anforderungsliste zur optimalen Vorbereitung bis hin zur Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmenplänen sowie der Aufsichtskommunikation.
Wesentliche Themen betreffen dabei die (ggf. gruppenweite) Risikoanalyse, KYC-Prozesse, die Organisation und personelle Ausgestaltung der „Zentralen Stelle“, die Kontrolltätigkeiten des Geldwäschebeauftragten sowie die Monitoring- und Screening-Systeme und das nachgelagerte Verdachtsmeldewesen.
Die dynamische regulatorische Entwicklung und rasante Digitalisierung führen gepaart mit wirtschaftlichem Druck aufgrund der geopolitischen Lage zu einem hohen Risiko von dolosen Handlungen und Compliance-relevanten Integritätsthemen – insbesondere im komplexen Marktumfeld des Finanzsektors.
Die Sensibilisierung der Aufsichtsbehörden hat sich nicht zuletzt aufgrund der jüngsten prominenten Fälle u. a. von Bilanzmanipulationen stark erhöht und auch das Thema „Fraud“ übergreifend wieder verstärkt in den Fokus gerückt. Bei Verdachtsmomenten auf Fehlverhalten kann die BaFin anlassbezogene Sonderprüfungen aus einem konkreten Beweggrund gem. § 44 KWG durchführen oder unter Hinzuziehung Dritter veranlassen.
Um sich vor dolosen Handlungen zu schützen und einem reaktiven Eingreifen der Aufsichtsbehörden mit seinen möglichen weitreichenden Folgen vorzubeugen, unterstützen wir Sie mit unserem umfassenden regulatorischen und forensischen Branchen-Know-How und praxisrelevanten Einblicken u. a.:
Im Falle und im Nachgang einer Sachverhaltsaufklärung unterstützen wir Sie auch gerne mit unserer Expertise:
Die Bankenaufsicht hat in den vergangenen Jahren detaillierte und sehr umfassende Vorgaben für die Ausgestaltung des gesamten Bankgeschäfts von Instituten gemacht. Zunehmend erfolgen die Übernahme von EBA und EZB Leitlinien in nationales Recht und die Aufsichtspraxis. Die Vielzahl und der Detailgrad an Regelungen hat dabei deutlich zugenommen und erfasst nahezu jeden Teilbereich des Bankgeschäfts. Gleichzeitig überwacht die Aufsicht verstärkt die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben insb. im Rahmen von bankaufsichtlichen Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG.
Für eine zielgerichtete und effiziente Vorbereitung auf eine Sonderprüfung ist es für die Institute bedingt durch die Komplexität und die Vielzahl der regulatorischen Anforderungen wichtiger denn je, Qualitätssicherungen nach erfolgreichen Implementierung von regulatorischen Anforderungen und kritische Überprüfungen der bestehenden Rahmenwerke, Prozesse und Kontrollen durchzuführen.
Durch unseren ständigen Austausch mit der deutschen Aufsicht sowie internationalen Aufsichtsbehörden kennen wir deren Erwartungshaltung und können Ihnen wichtige Impulse für die Umsetzung neuer aufsichtlicher Anforderungen sowie der Weiterentwicklung bestehender Regulatorik geben. Sprechen Sie uns an – gerne begleiten wir Sie bei der Qualitätssicherung und der Vorbereitung auf eine Sonderprüfung gemäß § 44 KWG.
Partner, Financial Services Governance, Risk & Compliance, PwC Germany
Tel.: +49 160 8953260
Philipp Thurmann
Director, FS Governance, Risk & Compliance, PwC Germany
Tel.: +49 160 96306959
Marcel Dahmen
Director, Cyber Regulatory Response & Cloud in Financial Services, PwC Germany
Tel.: +49 151 41488612
Partner, Financial Services Governance, Risk & Compliance, PwC Germany
Tel.: +49 170 5473450