Neue EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen sehen seit dem 1. Januar 2023 umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten vor. Sie verpflichten Anbieter digitaler Plattformen, den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen.
„Mit DAC 7 kommt auf die Betreiber digitaler Plattformen ein hoher und kostenintensiver Verwaltungsaufwand zu. Es ist deshalb jetzt an der Zeit, erforderliche Schritte zu unternehmen, um den gesetzlichen Vorgaben fristgerecht, vollumfänglich und compliant nachzukommen.“
Die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG ist Ausfluss einer Initiative aus dem Steuerpaket der EU-Kommission vom 15. Juli 2020, mit dem Ziel die Besteuerung fairer und einfacher zu gestalten.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den neuen EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen und der damit einhergehenden umfangreichen Meldepflicht für Betreiber dieser Plattformen über ihre Verkäufer. Denn Geschäftsmodelle mit digitalen Plattformen boomen. Sie bündeln den Zugang zu Waren, Dienstleistungen, Informationen und Daten. Sie bringen als Intermediäre Angebot und Nachfrage effektiver zusammen und können dadurch bestehende Märkte in neuer Form beflügeln und sogar völlig neue Märkte schaffen.
Immer wieder geschieht das jedoch am Fiskus vorbei. Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 will die EU diese vermeintlichen Steuerlücken jetzt schließen. Das Regelwerk verpflichtet die Betreiber von digitalen Plattformen unter gewissen Voraussetzungen, den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen. DAC 7 ist in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Der erste Meldetermin ist der 31. Januar 2024 für den Meldezeitraum des Kalenderjahres 2023. Die neuen Steuertransparenzvorschriften mussten deshalb bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Bundesministerium hatte am 22. März 2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht. Am 24. August 2022 hatte dann das Kabinett den entsprechenden Regierungsentwurf verabschiedet. Die vorgenommenen Änderungen waren im Vergleich zum vorgenannten Referentenentwurf allerdings eher redaktioneller Natur. Mit dem Gesetz soll insbesondere eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt werden, dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden, die von meldepflichtigen Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Der Bundestag hat nun am 10.11.2022 den Gesetzentwurf in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/4376, Stand: 09.11.2022) gebilligt. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde dabei die Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft zum Anwendungsbereich des Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in das Gesetz aufgenommen. Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember 2022 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt hat, wurde das PStTG am 28. Dezember 2022 verkündet und ist seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Am 2. Februar 2023 wurde ein BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz veröffentlicht, das bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG unterstützen und praxisrelevante Themen adressieren soll.
Ein meldepflichtiger Anbieter liegt dabei dann vor, wenn er im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbracht hat oder eine Vergütung für eine bereits erbrachte Tätigkeit erzielt hat. Meldepflichtige Anbieter sind sowohl Personen als auch Unternehmen, die im Inland ansässig bzw. aufgrund im Inland belegenen unbeweglichen Vermögens steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind bzw. aufgrund ihres dort belegenen unbeweglichen Vermögens der Besteuerung unterliegen. Darüber hinaus greifen die Meldevorschriften nicht nur für europäische Plattformbetreiber, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für drittländische Betreiber von Plattformen.
DAC 7 ist ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Was bedeutet das für Sie, und wie wirkt sich das auf Ihre Prozesse aus? Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es derzeit noch viele offene Fragen und ein hohes Maß an Diskussionsbedarf gibt. Noch nicht alle betroffenen Plattformen in der EU und in Nicht-EU-Ländern sind bereits vollständig vorbereitet. Viele arbeiten noch an Herausforderung, die Sorgfalts- und Meldepflichten in die Praxis einzubinden.
Unsere Experten von PwC Belgien, PwC Niederland, PwC UK, PwC Irland und PwC Deutschland haben in unserem Webcast vom 14. Februar alle wichtigen Hintergrundinformationen zu DAC7 für Sie zusammengefasst und diskutiert.
„Fortlaufende Diskussionen mit Kollegen aus dem Ausland, Verbandsvertretern und Unternehmen zeigen nach der Umsetzung des Gesetzes zum 1. Januar 2023 weiterhin viele offene Fragen zum konkreten Anwendungsbereich auf. Um den Unternehmen eine klare und einheitliche Auslegung des Gesetzes zu ermöglichen, wäre eine umfassende Beantwortung der Graubereiche sowie der praktischen Fragestellungen begrüßenswert.“