27 Januar, 2016
Seit September 2006 sind die Bundesländer berechtigt, die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst festzulegen. Von diesem Recht machen sie seit 2007 regen Gebrauch.
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Bayern |
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Berlin |
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Brandenburg |
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Bremen |
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Hamburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
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Thüringen |
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Der im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) festgelegte bundeseinheitliche Satz von 3,5 Prozent (§ 11 Abs.1 GrEStG) gilt nur, wenn die Bundesländer keinen eigenen Steuersatz festsetzen. Dieses Recht haben sie, seit 2006 der Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 ins Grundgesetz aufgenommen wurde.
„Die Mehrheit der Bundesländer hat in den letzten Jahren von dem Änderungsrecht Gebrauch gemacht und den jeweiligen Grunderwerbsteuersatz schrittweise angehoben. Dies geschah jedoch nicht gleichzeitig, sondern oftmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Diese Steuersätze gelten jeweils für diejenigen Grundstücke, welche im Hoheitsgebiet der jeweiligen Bundesländer belegen sind.“
Die Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer liegen derzeit zwischen 3,5 und 6,5 Prozent (Stand: 01. Februar 2016).
Den Satz von 3,5% erheben nur noch Bayern und Sachsen. In Hamburg sind 4,5 Prozent Grunderwerbsteuer fällig; in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils 5 Prozent. In Berlin und Hessen liegt der Steuersatz bei 6 Prozent; und in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und im Saarland ist die Grunderwerbsteuer mit 6,5 Prozent derzeit am höchsten.
"Weitere Erhöhungen werden nicht ausbleiben. So hat der thüringische Landtag bereits eine Erhöhung des Steuersatzes auf 6,5% ab dem 1. Januar 2017 beschlossen. Dem Vernehmen nach wird des Weiteren sowohl in Niedersachsen als auch in Baden-Württemberg ebenfalls über eine Erhöhung nachgedacht", skizziert Marcel Mies die weiteren Entwicklungen.
Da die Bundesländer berechtigt sind, die Grunderwerbsteuersätze jederzeit und damit auch unterjährig anzupassen, kann dies sehr kurzfristig geschehen. In der Regel gelten die erhöhten Sätze dann für Erwerbsvorgänge, die ab einem - im jeweiligen Landesgesetz genannten - Stichtag verwirklicht werden.
Der Zeitpunkt der „Verwirklichung“ eines steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs kann jedoch – je nach Einzelfall – bereits mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag, mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder erst mit der „dinglichen Übereignung“ eintreten. Daher sollten Käufer vor dem Vertragsabschluss nicht nur den aktuellen Grunderwerbsteuersatz kennen, sondern auch etwaige Steuererhöhungspläne im jeweiligen Bundesland im Blick behalten.