13 März, 2020
Die Europäische Union erhöht die Transparenz weiter, um potenziell aggressive Steuergestaltungen aufzudecken. Wir helfen Ihnen, den deutlich verschärften Offenlegungsvorschriften von DAC 6 nachzukommen. Obwohl die Regelungen erst am 1. Juli 2020 anzuwenden sind, müssen Nutzer und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bereits ab 25. Juni 2018 überwachen. Deshalb ist es jetzt an der Zeit, die Regeln der EU-Richtlinie zu kennen und zu handeln.
„Mit DAC 6 werden bestimmte Begrifflichkeiten neu eingeführt und definiert. Daneben werden Fragen der persönlichen Meldepflicht, die meldepflichtigen Informationen sowie der Beginn und die Dauer der Meldefrist geregelt. Nur wenn eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, die eines der Kennzeichen – gegebenenfalls in Verbindung mit dem sogenannten ‚Main benefit‘-Test – erfüllt, besteht eine Meldepflicht.“
Wir erklären die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – DAC 6) im Video (englisch).
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Hintergrund sind die geänderten Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (in Kurzform „DAC 6“, DAC6 sowie auch DAC-6).
Im Kern soll hierdurch die Transparenz erhöht werden, um potenziell (aggressive) Steuergestaltungen aufzudecken. Dies soll im Wesentlichen durch zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuergestaltungen mit grenzüberschreitenden Elementen erreicht werden. Die Europäische Union wird ein gemeinsames Kommunikationsnetzwerk (Common Communication Network, CCN) einrichten, über das der zwingend vorgeschriebene automatische Informationsaustausch über meldepflichtige, grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgen soll. Gemäß der EU-Richtlinie DAC 6 hatten die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen. Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist am 20. Dezember 2019 erfolgt. Obwohl die Regelungen erst am 1. Juli 2020 anzuwenden sind, müssen Nutzer und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bereits seit dem 25. Juni 2018 auf eine etwaige, ab dem 1. Juli 2020 zu erfüllende Meldepflicht hin überwachen.
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Werden die Meldepflichten nicht, nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig erfüllt, drohen teilweise empfindliche Sanktionen. Um die Einhaltung und das Monitoring der Meldepflichten mit möglichst geringem Kosten- und Zeitaufwand sicherzustellen, haben wir das Tool DAC 6 Smart Reporting entwickelt.
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Im Detail haben viele Länder die DAC6-Richtlinie mit wesentlichen Abweichungen umgesetzt. Das DAC6 Compare Tool enthält diese Details nebst Interpretationen zu den jeweiligen Umsetzungen in den anderen EU-Staaten in einer übersichtlichen Darstellung. Damit haben Sie Zugriff auf eine Wissensdatenbank, die Ihnen auch EU-weit die Sicherstellung der DAC6-Compliance ermöglicht.
Ihr Experte für Fragen
Andrea Vitale
Partner, PwC Germany
E-Mail
„Eine Gestaltung ist meldepflichtig, wenn sie grenzüberschreitend ist, mindestens eines der sogenannten Kennzeichen erfüllt und die Gestaltung eine Steuer betrifft, auf die das EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet. Dies sind alle von Mitgliedstaaten der EU erhobenen Steuern mit Ausnahme von Umsatzsteuer und Zöllen sowie bestimmten Verbrauchsteuern.“
Hinsichtlich der Auswahl der Kennzeichen und weitgehend auch ihrer Ausgestaltung hält sich das Gesetz an den diesbezüglichen Katalog der Richtlinie. Zusätzliche Kennzeichen sind nicht eingeführt worden.
Entsprechend der Richtlinie begründen bestimmte Kennzeichen nur dann eine Meldepflicht, wenn die Gestaltung den sogenannten „Main benefit“-Test erfüllt. Dies ist der Fall, wenn erwartet werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist. Dies betrifft:
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Der Begriff des steuerlichen Vorteils ist weit gefasst. So sollen beispielsweise. Steuererstattungen, die Verringerung, der Entfall oder die Verhinderung der Entstehung von Steueransprüchen oder deren Verschiebung in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte zu einem steuerlichen Vorteil führen. Zudem sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen Vorteils auch im Ausland erzielte Vorteile einzubeziehen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde vom Gesetzgeber ermächtigt, in einem BMF-Schreiben für bestimmte Fallgruppen zu bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich in Deutschland auswirkt und gesetzlich vorgesehen ist.
Diejenigen Kennzeichen, deren Anwendung nicht unter dem Vorbehalt des „Main benefit“-Tests stehen, sind:
In der genauen Ausgestaltung der Kennzeichen weist der Gesetzeswortlaut an einigen Stellen allerdings auch Abweichungen von der Richtlinie auf:
So stellt das Gesetz regelmäßig nicht nur auf die Übertragung (zwischen verschiedenen Rechtsträgern), zum Beispiel von immateriellen Wirtschaftsgütern und Funktionen, Risiken oder Wirtschaftsgütern, sondern alternativ auch auf deren Überführung (zwischen dem Unternehmen und seinen Betriebsstätten) ab.
„Wir unterstützen dabei, den Herausforderungen aus DAC 6 kosteneffizient und ressourcenschonend zu begegnen. Mit unserem Ansatz DAC6@TCMS sichern wir unsere Mandanten hinsichtlich Organisationsverschulden ab. Im Mittelpunkt steht dabei ein individuelles, lösungsorientiertes Vorgehen.“
Eine Einschränkung der Richtlinienregelung nimmt das Gesetz hingegen bei dem Kennzeichen vor, welches die Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte/dasselbe Vermögen in mehreren Staaten anspricht. Entsprechende Gestaltungen sollen nur dann meldepflichtig sein, wenn die Einkünfte oder das Vermögen in Folge der Gestaltung ganz oder teilweise unversteuert bleiben.
Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Intermediär meldepflichtig. Intermediär ist jede Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung verwaltet (zum Beispiel Steuerberater oder Rechtsanwälte).
Zudem bedarf es eines „Deutschland-Bezugs“ des Intermediärs: Dieser ist gegeben, wenn der Intermediär in Deutschland ansässig ist (Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) oder – bei nicht in der EU Ansässigen – bspw. die Dienstleistung über eine Betriebsstätte in Deutschland erbracht wird. In anderen EU-Staaten ansässige Intermediäre ohne einen „Deutschland-Bezug“ unterliegen hingegen nicht der Meldepflicht. In Deutschland ist hinsichtlich der Meldung an das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) grundsätzlich ein 2-stufiges Meldeverfahren vorgesehen. Ist ein Intermediär an der Gestaltung beteiligt, besteht die Meldepflicht zu den „abstrakten Angaben“ (1. Meldung) immer für den Intermediär (siehe hierzu auch „Welche Informationen sind zu melden?“). Hingegen bestehen bezüglich der zweiten Meldung (Angaben zum Nutzer sowie zu den an der Gestaltung beteiligten oder von ihr betroffenen Personen) zwei Alternativen, wenn der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt wie zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer:
Nutzer unterliegen in jedem Fall dann selbst für beide Meldungen der Meldepflicht, wenn sie die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung eigenständig entwickelt haben.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst zwei Teile: Im ersten Teil sind „abstrakte Angaben“ zu melden. Dazu gehören:
Die zweite Meldung umfasst individuelle, den Nutzer und die Gestaltung betreffende Angaben. Dies sind u.a.:
Der Intermediär erhält nach der ersten Meldung für die gemeldete Gestaltung eine sog. Registriernummer und für die Meldung eine sog. Offenlegungsnummer. Beide Nummern hat er dem Nutzer unverzüglich mitzuteilen und diese sind dann bei der zweiten Meldung mit anzugeben. Sofern der Intermediär von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, in der ersten Meldung auch ihm bekannte weitere Intermediäre zu benennen, muss er auch diesen die erhaltene Registriernummer mitteilen.
Zudem ist eine meldepflichtige Gestaltung auch in der Steuererklärung anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll. Hierzu lässt es der Gesetzgeber ausreichen, wenn in der Steuererklärung die vom BZSt erteilten Registrier- und die Offenlegungsnummern angegeben werden. Diese Angabepflicht erstreckt sich auch auf Gestaltungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Meldepflicht ausgelöst haben; ausreichend ist dann die Angabe der von der zuständigen Behörde dieses Staats erteilten Registrier- und Offenlegungsnummern.
Die Meldung hat elektronisch gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.
Sie ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Tages vorzunehmen, an dem
Entscheidend ist, welches Ereignis zuerst eintritt.
Das BZSt wertet die zugegangenen Meldungen zu den grenzüberschreitenden Gestaltungen aus. Die Ergebnisse der Auswertung werden dem BMF mitgeteilt. Soweit Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung.
Die gemeldeten Informationen werden zudem in ein Zentralverzeichnis eingestellt, auf das die Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der EU Zugriff haben.
Verstöße gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet. Verstöße sind das Unterlassen der Meldung sowie die nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldung. Die Sanktionen sollen für Gestaltungen verhängt werden können, deren erster Umsetzungsschritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt.
Unterbleibt die Angabe der Gestaltung bzw. der Registrier- und der Offenlegungsnummer in der Steuererklärung, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Die Vorschriften zur Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen sind ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass auch meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24. Juni 2018 und bis zum 30. Juni 2020 umgesetzt wurde bzw. wird, zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. August 2020 zu melden sind.
Was muss ich tun? Wie man sich auf DAC6 vorbereitet
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Können auch nicht-EU Firmen von DAC 6 betroffen sein?
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Wenn ich BEPS einhalte, bin ich dann auch auf DAC6 vorbereitet?
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Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen bereits jetzt auf eine etwaige Meldepflicht ab 1. Juli 2020 geprüft werden. Unsere Newsalerts halten Sie über Entwicklungen zur DAC 6-Umsetzung in anderen EU-Ländern auf dem Laufenden – so haben Sie DAC 6 und verwandte Steuerthemen stets im Blick.
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