Elektronische Steuerbilanz besonnen angehen: Die Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz wird erneut verschoben

Nach dem BMF-Schreiben zur Übermittlung der E-Bilanz wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Bilanz und GuV im Erstjahr – nach dem allgemeinen Verständnis - also für 2012 noch in Papierform eingereicht werden. Ferner werden der Mindestumfang der Angabepflichten konkretisiert und die Abgabepflicht für Betriebsstätten und steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt.

Unverändert gilt, dass der Inhalt der Handelsbilanz einschließlich steuerlicher Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie weitere steuerrelevante Daten (E-Bilanz) für nach dem 31.12.2011 beginnende Geschäftsjahre elektronisch zu übermitteln ist. Mit dem Schreiben vom 28. September 2011 verspricht das BMF allerdings, dass die hiervon abweichende Abgabe in Papierform im Erstjahr (das Kalenderjahr 2012 bzw. Wirtschaftsjahr 2012/13) nicht beanstandet wird. Nach der Lesart wurde die Einführung der E-Bilanz damit de facto um ein weiteres Jahr verschoben.

Umfang der Angabepflichten

Das BMF-Schreiben stellt ausdrücklich dar, dass Eingriffe in das Buchungsverhalten vermieden werden sollen. Taxonomiepositionen sind grundsätzlich nur verpflichtend zu befüllen, sofern in der Buchhaltung des Unternehmens ein inhaltlich entsprechendes Sachkonto verwendet wird. Soweit Taxonomie und Sachkontenrahmen nicht deckungsgleich sind, sollen Auffangpositionen die vollständige Erfassung der Bilanz- und GuV-Posten sicherstellen.

Damit bestätigt das BMF die Position, die wie auch bisher schon gegenüber unseren Mandanten vertreten haben: Die Einführung der elektronischen Steuerbilanz sollte besonnen angegangen werden. Der rechtlich geforderte Umfang der Angabepflichten allein sollte keine weitreichende Anpassungen der betrieblichen Abläufe oder wesentliche Eingriffe in die komplexen Buchführungssysteme der Unternehmen erfordern. Auf der anderen Seite ist zu bedenken: Die E-Bilanz ist künftig das wesentliche Dokument zur Erläuterung von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz als Anlage zur Steuererklärung. Nach unserer Einschätzung erscheint es nicht sachgerecht, Paragraf 5b EStG zum Anlass zu nehmen, dem Finanzamt die Angaben nicht mehr im gewohnten Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen. Die E-Bilanz bietet vielmehr die Chance, die elektronische Übermittlung mit der Optimierung des gesamten steuerlichen Erstellungsprozesses zu verbinden.

Abhängig von zum Beispiel Branche, Unternehmensstruktur oder Zahl der Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz stellt sich die Frage, in wieweit sich diese Angaben künftig prozessintegriert effizient und verlässlich erzeugen lassen. Die Vorteile

  • unnötige und fehleranfällige manuelle Eingaben von Daten werden vermieden und 
  • eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation für die nächste steuerliche Außenprüfung ist gewährleistet.

Die Übergangsfrist von einem Jahr bietet die Möglichkeit, die bedarfsgerechte Anpassung Ihrer Buchungsprozesse und -systeme mit Bedacht einzuleiten. Es bleibt ausreichend Zeit, insbesondere Änderungen an den ERP-Systemen zur Prozessoptimierung zu strukturieren und zeitgerecht abzuschließen. Wir empfehlen, sich der Herausforderung der Erstellung der E-Bilanz bereits für das Geschäftsjahr 2012 zu stellen, wie es gesetzlich weiterhin vorgesehen ist. Mit der Nutzung dieses Veranlagungszeitraums als Testjahr stellen Sie sicher, dass Sie im Folgejahr sowohl Ihre optimierten Prozesse und Systeme ohne Risiko nutzen als auch die Compliance-Anforderungen sicher erfüllen können.

Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

Für Bilanzierende, die in den sogenannten besonderen sachlichen Anwendungsbereich fallen, wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt im Wege einer Billigkeitsregelung um ein weiteres Jahr, nämlich auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2014 beginnen, verschoben. Betroffen sind Betriebsstätten, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Betriebe gewerblicher Art.

Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten sind verpflichtet, eine E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes einzureichen. Eine Aufteilung der Bilanz in Sachverhalte, die das Stammhaus betreffen und solche der Betriebsstätten ist für diese Unternehmen insoweit nicht vorgesehen. Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen müssen demgegenüber künftig einer Betriebsstätten-E-Bilanz erstellen.

Steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. AO) sind nach dem BMF-Schreiben verpflichtet, eine E-Bilanz ausschließlich für steuerpflichtige wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe aufzustellen. Betriebe gewerblicher Art von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen nach dem BMF-Schreiben eine E-Bilanz übermitteln, sofern die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und GuV besteht. Die Erstellung einer entsprechenden Spartenrechnung wird für diese Rechtsträger im Einzelfall eine besondere Herausforderung darstellen.

Branchentaxonomien

Ergänzend zur sogenannten Kerntaxonomie wurden vor Kurzem auch die seit längerem erwarteten Branchentaxonomien bereitgestellt (siehe Weitere Informationen). Diese umfassen Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen, die anstelle der Kerntaxonomie zu verwenden sind, bzw. Ergänzungstaxonomien zur Kerntaxonomie für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie kommunale Eigenbetriebe.

Das Wichtigste in Kürze:

Nichtbeanstandungsregelung für 2012

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die E-Bilanz im Erstjahr (das Kalenderjahr 2012 bzw. Wirtschaftsjahr 2012/13)noch in Papierform abgegeben wird.

Keine Eingriffe in das Buchungsverhalten

Eine Untergliederung der handelsrechtlichen Posten der Bilanz und der GuV ist in der E-Bilanz nur insoweit erforderlich, als sich diese Angaben unmittelbar - dh. ohne Eingriffe in die Buchführung aus entsprechend untergliederten Sachkonten entnehmen lässt.

Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

  • Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten: Abgabe einer E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes
  • inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen: Abgabe einer Betriebsstätten-E-Bilanz.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. AO): Aufstellung einer E-Bilanz ausschließlich nach Paragraf 5b EStG steuerpflichtige wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
  • Betriebe gewerblicher Art von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Übermittlung einer E-Bilanz, sofern die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und GuV besteht

Für diese Steuerpflichtigen wird der Erstanwendungszeitpunkt im Wege einer Billigkeitsregelung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, verschoben.

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