Lohnnebenkostenförderung für Schifffahrtsunternehmen

07 November, 2018

Effizient und rechtssicher durch das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mit der finanziellen Förderung des Bundes zur Senkung der Lohnnebenkosten werden Schifffahrtsunternehmen jährlich in Millionenhöhe von Sozialversicherungsabgaben befreit. Bis zum Ende der aktuellen Genehmigungsperiode (Ende 2020) wurden Fördermittel in Höhe von insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Die interdisziplinären Teams des Maritimen Kompetenzzentrums von PwC stehen Ihnen in allen Phasen des Antrags- und Verwendungsnachweisverfahrens zur Seite. Profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Bereich der maritimen Lohnnebenkostenförderung.

Lohnnebenkostenförderung für Schifffahrtsunternehmen - Hafen-Manager

Die Vorzüge

Soweit ein Schifffahrtsunternehmen für die beschäftigten Seeleute in Deutschland Sozialversicherungsabgaben zu leisten hat, können 100 Prozent der Arbeitgeberanteile der abzuführenden Sozialversicherungsabgaben auf der Grundlage einer Planungsrechnung erstattet werden. Die Förderung ist der Höhe nach lediglich auf die gesetzlichen Beiträge begrenzt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in monatlich gleichbleibenden Zahlungen. In Abhängigkeit der eingesetzten Seeleute und der zusammenhängenden Gehälter können sich schnell hohe Einsparungspotenziale ergeben.

Die Anforderungen

Anforderungen hinsichtlich der Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die Seeschifffahrtsunternehmen, die als Arbeitgeber der förderfähigen Seeleute und Zuwendungsempfänger die Kosten der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung tragen. In Abhängigkeit des Geschäftsmodells kann dies auch der Vertragsreeder sein. 

Anforderungen an das zu fördernde Schiff

Das Schiff muss im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sein und die Bundesflagge (Befugnis ausreichend) oder die Flagge eines EU-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz führen. Gleichfalls muss sich das förderfähige Schiff im Eigentum des Antragsberechtigten befinden oder durch Leasing-/Bareboatcharter überlassen worden sein. 

Anforderungen hinsichtlich der Schiffsart

Die zu fördernden Schiffe müssen Handelsschiffe sein, die gewerbsmäßig zur Beförderung von Gütern und Personen im internationalen Seeverkehr eingesetzt oder vermietet (verchartert) werden. Der internationale Seeverkehr umfasst die Beförderung zwischen Häfen unterschiedlicher Staaten oder zwischen einem deutschen Hafen und einem Zielort außerhalb des deutschen Küstenmeeres. Weiterhin sind auch Kabelleger-, Nassbagger- oder Schleppschiffe förderfähig, sofern die ausgeführten Tätigkeiten innerhalb eines Bewilligungszeitraumes zu mehr als 50 Prozent im internationalen Seeverkehr (Hohe See) erbracht werden.

Anforderungen an die eingesetzten Seeleute

Förderfähig sind die Besatzungsmitglieder und sonstige Arbeitnehmer, die an Bord des Schiffes tätig sind und für die der Antragsteller zur Abführung der gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung verpflichtet ist. Diese müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sein, über entsprechende Qualifikationen zur Ausübung der Position verfügen und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Auszubildende sind von der Förderung ausgeschlossen, da sie gesondert gefördert werden (Ausbildungsplatzförderung).

Das Verfahren

Lohnnebenkostenförderung für Schifffahrtsunternehmen - Das Verfahren

1. Antragsstellung

Die Antragsformulare sind bis zum 31. Dezember eines Jahres für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum (BWZ) einzureichen. Zum 17. Oktober 2018 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die neuen Antragsformulare für den BWZ 2019 veröffentlicht. Eine Beantragung ist ab sofort möglich und es empfiehlt sich den Beantragungsprozess unverzüglich einzuleiten, um Kürzungen von Förderbeträgen, die bei Einreichungen zwischen dem 1. Januar und 30. September 2019 vorgenommen werden, zu vermeiden. Nach dem 30. September 2019 eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

2. Bewilligung

Die Bewilligung erfolgt nach einer Prüfung des Antrages durch Erlass eines Zuwendungsbescheides. Es gilt das Windhundprinzip – sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel aufgebraucht, erhalten die darauffolgenden Antragsteller keine Förderung.

3. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in gleichmäßigen Beträgen über den gesamten Bewilligungszeitraum. 

4. Verwendungsnachweis

Sechs Monate nach Ablauf des BWZ ist gegenüber dem BSH ein Nachweis über die Verwendung der Fördermittel zu erbringen, der Verwendungsnachweis.

Ihr Vorteil mit PwC

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der maritimen Lohnnebenkosten- und Ausbildungsplatzförderung sowie der engen Zusammenarbeit mit den steuerlichen und rechtlichen Beratern des PwC-internen Maritimen Kompetenzzentrums unterstützen wir Sie bei der Optimierung verfügbarer Fördermöglichkeiten. Dank automatisierter Prozesse gelingt es uns dabei, das gesamte Verfahren rechtssicher und effizient abzubilden.  

Wir gewährleisten Ihnen, dass Sie – trotz eines sich stetig ändernden regulatorischen Umfelds – die hohen Compliance-Anforderungen im Umgang mit Fördermitteln erfüllen.

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Christian Preuße

Manager, PwC Germany

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