
Öffentlicher Sektor
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Ihr Experte für Fragen
Frank Stadlbauer
Senior Manager Infrastructure & Mobility bei PwC Deutschland
Tel.: +49 170 2358156
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Für das Starten, Landen und Abstellen von Flugzeugen erheben die Flughafenbetreiber von den Fluggesellschaften sogenannte Flughafenentgelte. Mit den Entgelten erwirtschaften die Betreiber rund die Hälfte ihres Umsatzes.
Die Entgelte sind daher für Flughafenbetreiber und die Fluggesellschaften von großer Bedeutung. Allerdings können die Flughafenbetreiber nicht frei festlegen, wie hoch die Entgelte sind – diese sind gesetzlich reguliert.
Die PwC-Experten aus dem Bereich Infrastructure & Mobility verfügen über langjährige Erfahrung bei der Ermittlung von Flughafenentgelten und deren Ausgestaltung. In den vergangenen Jahren haben wir viele deutsche und europäische Flughafenbetreiber bei komplexen Fragestellungen rund um das Thema Entgelte beraten – von der Ableitung der Kapitalkosten bis hin zur Ausgestaltung einer langjährigen Entgeltrahmenvereinbarung. Um unsere Mandanten umfassend zu beraten, kooperieren wir mit unterschiedlichen Spezialistinnen und Spezialisten aus dem deutschen und internationalen PwC-Netzwerk (z. B. Real Estate).
„Flughafenentgelte werden im Zusammenspiel zwischen Flughafenbetreibern, Genehmigungsbehörden und den Fluggesellschaften festgelegt. Im Genehmigungsprozess der Entgelte müssen Flughafenbetreiber die entgeltrelevante Kostenbasis sachgerecht ableiten und dokumentieren. Externe Gutachten erhöhen das Vertrauen der beteiligten Parteien in die von einem Flughafenbetreiber ermittelte Entgeltkostenbasis.“
Die EU-Kommission hat mit der Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 den regulatorischen Rahmen zur Festsetzung der Flughafenentgelte im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert. In Deutschland ist die Richtlinie im Mai 2012 ins geltendes Recht umgesetzt und im § 19b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verankert worden. Flughafenbetreiber müssen die Entgelte kostenbezogen ermitteln und nach geeigneten, objektiven, transparenten sowie diskriminierungsfreien Kriterien in einer Entgeltordnung vorab festlegen. Dies bedeutet, dass die für ein Verkehrsjahr erwarteten Flughafenentgelte die sogenannte entgeltrelevante Kostenbasis des Flughafens nicht übersteigen dürfen.
In Deutschland werden die Flughafenentgelte üblicherweise nach dem Dual-Till-Ansatz ermittelt, bei dem zwischen Kosten für die Bereiche Aviation und Non-Aviation unterschieden wird. Um die Entgelte für die Fluggesellschaften festzulegen, werden lediglich die Kosten des Aviation-Bereichs berücksichtigt.
Die Bereiche Aviation und Non-Aviation unterscheiden sich wie folgt:
Der Bereich Aviation umfasst nach § 19b LuftVG regulierte Aviation-Leistungen (im Wesentlichen Passagier-, Lande-, vorfeldseitige Parkierungs- und Befeuerungsleistungen sowie Sicherheitsleistungen) und weitere Aviation-Leistungen (u. a. Dienstleistungen der zentralen Infrastruktur sowie für Passagier- und Abfertigungsschalter).
Der Non-Aviation-Bereich umfasst insbesondere die Geschäftsfelder Retail (z. B. Duty-Free-Shops) und Gastronomie, Parkraummanagement, Real Estate (z. B. Vermietung von Büros), Werbung und sonstige nicht-flugbetriebsspezifische Services.
Bei der Kostenabgrenzung gilt es, die entgeltrelevanten Kosten, die im Zusammenhang mit den regulierten Aviation-Leistungen entstehen, von den übrigen Kosten des Flughafens zu separieren. Für den sogenannten entgeltrelevanten Bereich ist also eine eigenständige Kostenbasis abzuleiten.
Auf Basis der Kostenrechnung eines Flughafens werden in einem ersten Schritt die Kosten erfasst, die sich dem entgeltrelevanten Aviation-Bereich direkt zuordnen lassen. Nicht direkt zuordenbare Kosten sind Kosten, die im Flughafen für Leistungen in verschiedenen Bereichen entstehen. Dazu zählen etwa Verwaltungsleistungen und die Nutzung des Terminals. Diese Kosten werden in einem zweiten Schritt anhand geeigneter Verrechnungsschlüssel anteilig den verschiedenen Flughafenbereichen zugeordnet.
Die Summe der dem Aviation-Bereich direkt und nicht direkt zugeordneten Kosten stellen die entgeltrelevante Kostenbasis dar.
Entgeltrelevante Kosten: Dies sind Kosten, die in Bereichen entstehen, die sich eindeutig dem regulierten Aviation-Bereich zuordnen lassen. Dazu zählen Kosten für die Start- und Landebahnen sowie Personalkosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flugbetriebsflächen, zum Beispiel für das Personal, das die Vergabe der Flugzeugpositionen am Terminal vornimmt.
Nicht entgeltrelevante Kosten: Sämtliche kommerziellen, nicht luftverkehrsbezogenen Aktivitäten eines Flughafenbetreibers fallen in den Bereich Non-Aviation. Dies trifft zum Beispiel auf Personalkosten für Leistungen im Zusammenhang mit Parkhäusern oder auf extern vermietete Gebäude zu.
Nicht direkt bzw. über eine interne Leistungsverrechnung zuordenbare Kosten sind mit geeigneten Schlüsseln auf die leistungsempfangenden Flughafenbereiche zu verrechnen. Die Verrechnungsschlüssel müssen so gewählt sein, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht verteilt werden.
Sachgerechte Verteilungsschlüssel können sowohl als Wertschlüssel (z. B. Anschaffungs- und Herstellungskosten), Mengenschlüssel (z. B. eine stundenbasierte Verrechnung von Dienstleistungen) sowie als kombinierte Schlüssel festgelegt werden.
Die entgeltrelevante Kostenbasis ist die Basis für die Flughafenentgelte. Sie setzt sich aus verschiedenen direkt und indirekt dem regulierten Aviation-Bereich zugeordneten Positionen zusammen:
Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrung bei der finanziellen, regulatorischen und strategischen Beratung von Flughafenbetreibern, Flughafeninvestoren, Genehmigungsbehörden, Verbänden, Bodenverkehrsdienstleistern sowie sonstigen Aviation-Dienstleistern.
Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Flughafenentgelten berät und unterstützt Sie PwC gerne insbesondere zu folgenden Themen:
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der für die Flughafenentgelten relevanten Kostenbasis berät Sie PwC insbesondere bei den folgenden Themen oder ist für Sie gutachterlich tätig:
Neben den beiden beschriebenen Themenfeldern bieten wir weitere Leistungen im Flughafenumfeld an. Dazu zählen beispielsweise:
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