Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2024 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (VWG VP) veröffentlicht. Die Änderungen im Vergleich zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 betreffen insbesondere das Kapitel III.J. zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen.
Das Kapitel III.J. zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen wurde an die durch das Wachstumschancengesetz neu in § 1 AStG eingefügten Absätze 3d und 3e angepasst. Im Wesentlichen wurden die Regelungen im am 14. August 2024 veröffentlichten Entwurf der überarbeiteten Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 übernommen, wenngleich kleinere Nachjustierungen seitens der Finanzverwaltung erfolgten (für mehr Informationen zu den im Rahmen des Wachstumschancengesetz vorgenommenen Änderungen verweisen wir auf unseren Beitrag in der Ausgabe 63)
Daneben wurde der finale OECD/G20 Bericht zu „Pillar One – Amount B (Inclusive Framework on BEPS)“ vom 19. Februar 2024 den VWG VP als Anlage 4 beigefügt und in einer neuen Textziffer 3.63a auf den darin beschriebenen vereinfachten Ansatz für grundlegende Vertriebsaktivitäten verwiesen. Dieser ist jedoch nur anzuwenden, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung zu einem Steuerhoheitsgebiet handelt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und das kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist.
Weiterhin wurde das BMF-Schreiben vom 9. November 2001 betreffend die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung aufgehoben.
Die VWG VP sind grundsätzlich erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Davon abweichend gilt der in Tz. 3.63a aufgenommene Verweis auf die Regelungen unter Amount B erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2025.
Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Bereich der Finanztransaktionen gegenüber der Entwurfsfassung vom 14. August 2024 dargestellt:
Die Neufassung der VWG VP beinhaltet wenig Neues und sieht im Wesentlichen Änderungen im Bereich der konzerninternen Finanztransaktionen vor. Diesbezüglich wurden jedoch weitestgehend die Regelungen des am 14. August 2024 veröffentlichten Entwurfs übernommen. Positiv zu werten und für die Praxis sehr bedeutsam ist, dass das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven dem Unternehmenszweck nicht entgegenstehen soll. Im Entwurf wurde diese Möglichkeit noch auf die Finanzierung von Beteiligungserwerben beschränkt. Eine solche Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die Substantiierung der Fremdüblichkeit kann in der Praxis beispielsweise auf Basis einer Peer Group Analyse erfolgen, welche eine Bandbreite üblicher Liquiditätspuffer (hinsichtlich Finanzierungsstruktur und Unternehmenstätigkeit bzw. Industrie) vergleichbarer Unternehmen am Markt ermittelt. Daneben beinhalten die VWG VP aber auch teilweise Verschärfungen, beispielsweise bezüglich des Umfangs der nicht abzugsfähigen Aufwendungen bei Umqualifizierung eines Darlehens in Eigenkapitel oder bei der Aufnahme eines Darlehens für Zwecke einer Gewinnausschüttung.
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Newsletter Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 65