Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 65

Region DACH – Deutschland: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024

Bundesministerium der Finanzen
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  • 27 Feb 2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2024 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (VWG VP) veröffentlicht. Die Änderungen im Vergleich zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 betreffen insbesondere das Kapitel III.J. zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen. 

Das Kapitel III.J. zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen wurde an die durch das Wachstumschancengesetz neu in § 1 AStG eingefügten Absätze 3d und 3e angepasst. Im Wesentlichen wurden die Regelungen im am 14. August 2024 veröffentlichten Entwurf der überarbeiteten Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 übernommen, wenngleich kleinere Nachjustierungen seitens der Finanzverwaltung erfolgten (für mehr Informationen zu den im Rahmen des Wachstumschancengesetz vorgenommenen Änderungen verweisen wir auf unseren Beitrag in der Ausgabe 63)

Daneben wurde der finale OECD/G20 Bericht zu „Pillar One – Amount B (Inclusive Framework on BEPS)“ vom 19. Februar 2024 den VWG VP als Anlage 4 beigefügt und in einer neuen Textziffer 3.63a auf den darin beschriebenen vereinfachten Ansatz für grundlegende Vertriebsaktivitäten verwiesen. Dieser ist jedoch nur anzuwenden, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung zu einem Steuerhoheitsgebiet handelt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und das kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist. 

Weiterhin wurde das BMF-Schreiben vom 9. November 2001 betreffend die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung aufgehoben.

Anwendungsbeginn

Die VWG VP sind grundsätzlich erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Davon abweichend gilt der in Tz. 3.63a aufgenommene Verweis auf die Regelungen unter Amount B erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2025.

Inhaltliche Änderungen im Bereich der Finanztransaktionen gegenüber der Entwurfsfassung vom 14. August 2024

Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Bereich der Finanztransaktionen gegenüber der Entwurfsfassung vom 14. August 2024 dargestellt:

  • Tz. 3.126: Für die wirtschaftliche Benötigung reicht es aus, wenn „die Finanzierung für den Betrieb oder zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist“, z. B. zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen in Anlagen.
  • Tz. 3.127: Zu begrüßen ist die Feststellung, dass „das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven oder Kapitalpuffern“ dem Unternehmenszweck nicht entgegenstehen soll, wenngleich Diskussionen in Bezug auf die Höhe einer solchen fremdüblichen Reserve in Betriebsprüfungen zu erwarten sind. Hinsichtlich der Aufnahme eines Darlehens für Zwecke einer Gewinnausschüttung rudert die Finanzverwaltung jedoch etwas zurück und verlangt nunmehr zusätzlich, dass die Ausschüttung „im Rahmen der unternehmensüblichen Ausschüttungspolitik des ausschüttenden Unternehmens“ erfolgen soll.
  • Tz. 3.128: Als Regelverwendungszwecke für eine Darlehensaufnahme wurden „regulatorische Vorgaben“ und „geplante Investitionen“ ergänzt.
  • Tz. 3.129: Zur Glaubhaftmachung, ob und wie der Kapitaldienst erbracht werden kann, soll das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung für die Zinssatzbestimmung verwendete Rating herangezogen werden können, sofern die Rating-Klassifizierung ein Investment-Grade aufweist. Bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen, insbesondere aus einem Cash Pool, soll jedoch „regelmäßig“ von einer Erbringung des Kapitaldienstes auszugehen sein. Zu begrüßen ist auch, dass es irrelevant ist, ob nach Darlehensvergabe der Kapitaldienst wie vereinbart erbracht wird, da auch unter fremden Dritten dies kein Entscheidungskriterium im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sein kann.
  • Tz. 3.130: Im Falle der (teilweisen) Umqualifizierung eines Darlehens in Eigenkapital sind auch dazugehörige Folgekosten, wie beispielsweise Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen oder weitere Kreditnebenkosten, nicht abzugsfähig.
  • Tz. 3.132:Es wurde ergänzt, dass erst wenn aus der Gesamtschau ein fremdunüblicher Zinssatz resultiert, der außerhalb der Bandbreite fremdüblicher Zinssätze liegt, und hierdurch die Einkünfte fremdunüblich gemindert werden, insoweit eine Korrektur vorzunehmen sein soll. Daraus folgt, dass nicht jede Ermittlung eines abweichenden (fremdüblichen) Zinssatzes im Rahmen einer Betriebsprüfung automatisch zu einer Einkünftekorrektur führen muss, sondern dies nur dann der Fall sein soll, wenn der neu bestimmte Zinssatz (zu Lasten des Steuerpflichtigen) außerhalb der Bandbreite liegt. In derartigen Fällen wäre dann nach § 1 Abs. 3a S. 4 AStG eine Korrektur auf den Median vorzunehmen.
  • Tz. 3.134: Gleichbedeutend mit dem Rating der Unternehmensgruppe soll auch das Rating des Konzerns sein. Diesbezüglich wurde nunmehr ergänzt, dass in den Fällen, in denen sich der Umfang der einzubeziehenden Unternehmen einer Unternehmensgruppe von dem eines Konzerns unterscheidet, zu beachten sein soll, wie Ratingagenturen mit einer solchen Situation umgehen.
  • Tz. 3.136: Bezüglich des Unternehmensgruppenratings wurde neu aufgenommen, dass auch eine durch die Deutsche Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung erstellte Bonitätsanalyse für die Unternehmensgruppe anzuerkennen ist. Dies sollte aber die Finanzverwaltung nicht berechtigen, eine Ratinganalyse, die mithilfe eines Tools einer anerkannten Ratingagentur erstellt worden ist, zu verwerfen und stattdessen eine Ratinganalyse bei der Deutschen Bundesbank anzufordern, zumal eine solche Anforderung nach unserer Auffassung über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinausgeht.
  • Tz. 3.146: Die Anwendungsregelung wurde im Einklang mit § 21 Abs. 1a Satz 2 AStG neu gefasst. In Bezug auf einen Cash Pool wird geregelt, dass es auf den Tag des Mittelabrufs ankommt und nicht auf den Tag der Implementierung des Cash Pools. Für bestehende und vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbarte Darlehensaufnahmen soll auf den 31. Dezember 2024 glaubhaft gemacht werden, dass der Dreifachtest gemäß § 1 Abs. 3d AStG erfüllt war. Dies ist unseres Erachtens jedoch nicht sachgerecht, da nach dem Fremdvergleichsgrundsatz stattdessen auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe abgestellt werden sollte.

 

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Fazit

Die Neufassung der VWG VP beinhaltet wenig Neues und sieht im Wesentlichen Änderungen im Bereich der konzerninternen Finanztransaktionen vor. Diesbezüglich wurden jedoch weitestgehend die Regelungen des am 14. August 2024 veröffentlichten Entwurfs übernommen. Positiv zu werten und für die Praxis sehr bedeutsam ist, dass das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven dem Unternehmenszweck nicht entgegenstehen soll. Im Entwurf wurde diese Möglichkeit noch auf die Finanzierung von Beteiligungserwerben beschränkt. Eine solche Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die Substantiierung der Fremdüblichkeit kann in der Praxis beispielsweise auf Basis einer Peer Group Analyse erfolgen, welche eine Bandbreite üblicher Liquiditätspuffer (hinsichtlich Finanzierungsstruktur und Unternehmenstätigkeit bzw. Industrie) vergleichbarer Unternehmen am Markt ermittelt. Daneben beinhalten die VWG VP aber auch teilweise Verschärfungen, beispielsweise bezüglich des Umfangs der nicht abzugsfähigen Aufwendungen bei Umqualifizierung eines Darlehens in Eigenkapitel oder bei der Aufnahme eines Darlehens für Zwecke einer Gewinnausschüttung.

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