14 September, 2021
Von Dr. Tobias von Tucher, LL.M. Eur., Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Phillip Limbek und Marc-Oliver Brock. Am 20.05.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reformierung des Urheberrechts verabschiedet. Mittlerweile sind die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) sowie das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten.
Die Reform stellt eine Umsetzung der Digital-Single-Markets-Richtlinie (DSM-RL) dar, die bereits Anfang 2019 von der EU verabschiedet wurde. Ziel der Gesetzgebungsverfahren ist es, zukunftstaugliche Regelungen für das Urheberrecht auch im digitalen Bereich zu finden. Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen und die Auswirkungen der Reform auf die unterschiedlichen Branchen.
Zu den wichtigsten Änderungen im UrhG gehören neue Regelungen zum Text- und Data-Mining, Ausnahmeregelungen für Karikaturen, Parodien und Pastiches, eine Neufassung des Presseverlegerrechts sowie neue Voraussetzungen für die Vergütungsanpassung zugunsten von Urheber:innen.
Die Ausnahmeregelung für Karikaturen, Parodien und Pastiches ist in dem neuen § 51a UrhG festgelegt. Zu Zwecken dieser Darstellungsformen sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines fremden Werkes zulässig. Die bei Jugendlichen beliebten Memes bekommen damit eine rechtliche Grundlage.
Bereits 2013 führte Deutschland ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein, das darauf abzielt, Gewinne umzuverteilen, die durch die Verwendung kurzer Ausschnitte von Presseerzeugnissen („Snippets”) erzielt werden. Im § 87k UrhG legt der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 15 V DSM-RL fest, dass Urheber:in und Rechteinhaber:in an einer Vergütung zugunsten der Presseverlage durch Dienste der Informationsgesellschaft (wie Suchmaschinen und ähnlichen Marktteilnehmern) zu mindestens einem Drittel zu beteiligen sind, wenn es weder eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG noch einen Tarifvertrag gibt.
Eine weitere bedeutende Änderung im UrhG ist die Neufassung des § 32a UrhG. Damit möchte der Gesetzgeber die Hürden für eine Anpassung der Vergütung von Urheber:innen herabsetzen. Die als Bestsellerparagraph bezeichnete Norm fristete bislang eher ein Nischendasein, weil die Hürden für Urheber:innen, Nachvergütungsansprüche geltend zu machen, höher waren. Künftig ist kein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Verwertungserfolg mehr erforderlich – bereits eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung reicht hier aus.
Auch im VGG findet sich eine entscheidende Neuerung. Künftig können Verwertungsgesellschaften nach § 51 VGG sogenannte erweiterte kollektive Lizenzen erteilen. Das bedeutet, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, auch Werke Außenstehender nach § 7a VGG zu lizenzieren.
Das UrhDaG zielt darauf ab, nicht nur die Nutzer:innen von Plattformen wie YouTube, TikTok oder Instagram für den Upload rechtsverletzender Inhalte haftbar zu machen, sondern auch die Diensteanbieter. Außerdem soll das Gesetz die angemessene Vergütung der Urheber:innen sicherstellen. Diensteanbieter müssen nun Nutzungsrechte für alle Inhalte erwerben, die sie üblicherweise öffentlich wiedergeben – sofern die Nutzung zu angemessenen Bedingungen möglich ist und die erworbenen Rechte die Nutzung eines erheblichen Werkrepertoires ermöglichen.
Hat ein Diensteanbieter keine Lizenz und damit kein Nutzungsrecht, muss er unerlaubte Inhalte nach §§ 7 und 8 UrhDaG blockieren; gleichzeitig dürfen erlaubte Inhalte gemäß § 7 II 1 UrhDaG aber nicht geblockt werden. Bei großen Plattformen mit einer großen Anzahl täglicher Uploads wird der Einsatz von Filtersoftware erforderlich sein, um Inhalte zu prüfen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ein Ziel des Leistungsschutzrechts für Presseverleger besteht darin, die Verhandlungsposition der Print-Verlage gegenüber den Online-Plattformen zu stärken. Für Presseverleger stellt sich aber die Frage, ob sie Auseinandersetzungen mit den Online-Plattformen riskieren oder weiter kostenfrei Lizenzen erteilen, um den Strom der Nutzer:innen zu ihren eigenen Angeboten nicht zu gefährden.
Streamingdienste wie Spotify, Netflix und Amazon Prime Video sind von der Reform kaum betroffen. Die Anbieter erwerben Lizenzen und ermöglichen die Nutzung der Werke gegen Zahlung von monatlichen Gebühren. Dieses Geschäftsmodell wird nicht angetastet. Die größten Auswirkungen der Reform sind im Bereich der sozialen Medien zu erwarten. Damit sind aber nicht nur Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok oder Twitter gemeint, sondern auch Video-on-Demand-Plattformen wie YouTube oder Live-Streamingdienste wie Twitch.
Alles in allem hat der Gesetzgeber versucht, durch die Reform im Rahmen der EU-Vorgaben ein möglichst gesundes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Urheber:innen, der Nutzer:innen und der Diensteanbieter herzustellen. Wie sich die Reform konkret in der Praxis auswirken wird, ist in vielen Bereichen ist noch unklar.
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Werner Ballhaus
Global Entertainment & Media Sector Leader und Leiter Technologie, Medien, Telekommunikation, PwC Germany
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