Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 64

Global: Amount B – Auf der Zielgeraden zur Implementierung

Lange Rolltreppe in gläserner Halle
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  • 28 Nov 2024

Von Julia Nägele und Melina Cosentino. Amount B ist eine Initiative im Rahmen der OECD/G20 BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Maßnahmen, die darauf abzielt, standardisierte und vereinfachte Verrechnungspreisregeln für Routinevertriebstätigkeiten festzulegen. Ziel ist es, die administrativen Belastungen für Unternehmen und Steuerbehörden zu reduzieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verrechnungspreise dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen.

Nach Veröffentlichung der finalen Richtlinien im Februar 2024 und einer Ergänzung im Juni wurde mit der Veröffentlichung eines Model Competent Authority Agreements (MCAA) im September 2024 ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Implementierung gemacht (für mehr Informationen zu den vergangenen Veröffentlichungen verweisen wir auf unsere letzten Beiträge in den Ausgaben 61, 62 und 63).

Covered Jurisdictions und das Inclusive Framework

Noch ist unklar, welche Länder Amount B implementieren werden und, wenn ja, wie und wann die neuen Regelungen genau greifen. Jedoch haben sich die Mitglieder des Inclusive Frameworks darauf geeinigt, eine über Amount B ermittelte Vergütung als fremdüblich zu akzeptieren, sollte der Transaktionspartner in einer Covered Jurisdiction beheimatet sein, mit der das jeweilige Mitglied ein bilaterales Steuerabkommen abgeschlossen hat. Covered Jurisdictions sind Länder, die von der Weltbank als sog. low- oder middle-income country klassifiziert wurden. Hierzu hat die OECD eine Liste veröffentlicht, die derzeit 66 Länder umfasst. 

Um diese politische Einigung des Inclusive Frameworks auch rechtlich zu verankern, können die Mitglieder des Inclusive Frameworks das von der OECD bereitgestellte MCAA verwenden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend und die Umsetzung der politischen Einigung kann auch auf anderem Wege geschehen. Zudem kann der Text des MCAA basierend auf den bilateralen Verhandlungen der jeweiligen Jurisdiktionen angepasst werden. 

Darüber hinaus arbeitet das Inclusive Framework weiterhin an einem Konzept für Amount B, das über den wahlweisen Ansatz hinausgehen und mit Amount A, einem weiteren Bestandteil der Pillar I Maßnahmen, verknüpft sein soll. 

MCAA reduziert Unsicherheiten im Zusammenhang mit Amount B

Begrüßenswert ist die Klarstellung in der Präambel des MCAA, dass in einem Verständigungsverfahren bezüglich einer Transaktion, die in den Anwendungsbereich von Amount B fällt, die Regelungen zu Amount B angewandt werden sollen, um die Streitigkeiten auszuräumen. 

Das MCAA geht nicht auf alle technischen Details von Amount B ein. Jedoch enthält es eine Klausel, im Zuge derer sich die Vertragspartner über die maximale Höhe der Betriebskostenquote (auch „operating expenses-to-net revenues Ratio“) einigen können, welche als sog. Scoping-Kriterium zur Anwendung kommen soll. Die OECD hatte hier den Ländern ursprünglich einen Spielraum von 20 bis 30 Prozent eingeräumt. Dieser Spielraum stieß jedoch auf Kritik, da es bei Transaktionspartnern aus Ländern mit unterschiedlichen Regelungen zur maximalen Betriebskostenquote zu Konflikten kommen könnte. Die neue Komponente des MCAA sollte nun Steuerstreitigkeiten reduzieren, da keine widersprüchlichen Regelungen in den Ländern der beiden Transaktionspartner gelten können, sofern ein Competent Authority Agreement existiert.

Da es sich bei dem MCAA um ein bilaterales Instrument handelt, ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass es zu unterschiedlichen Ausgestaltungen von Amount B innerhalb desselben Landes kommt. Es könnten beispielsweise unterschiedliche Obergrenzen mit verschiedenen Jurisdiktionen ausgehandelt werden, was dazu führen könnte, dass eine deutsche Gesellschaft exakt gleiche Vertriebstätigkeiten von Töchtern in unterschiedlichen Ländern mit unterschiedlichen Verfahren bepreisen muss. Durch die bilaterale Einigung kann die Ungleichbehandlung äquivalenter Transaktionen mit demselben Transaktionspartner in Abhängigkeit des Sitzes der Gegenpartei also nicht vollständig vermieden werden.

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Einführung eines Berichtsmechanismus

Besonders interessant ist Abschnitt 5 des MCAA, in dem eine Art Benachrichtigungsmechanismus eingeführt wird. Hat eine Competent Authority Kenntnis über eine Anpassung in Bezug auf eine Transaktion im Anwendungsbereich von Amount B, die zu einer Gewinnminderung eines Unternehmens führt, muss diese Behörde die zuständige Behörde des anderen Transaktionspartners über diese Gewinnminderung informieren. Dies soll der Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung von Gewinnen dienen.

Abschnitt 5 reduziert somit die Informationsasymmetrie zwischen den Ländern erheblich und sollte in der Praxis nicht außer Acht gelassen werden.

Fazit und Ausblick

Mit der neuesten Veröffentlichung der OECD ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Implementierung der neuen Amount B-Richtlinie getan. Das MCAA soll die Implementierung insbesondere für Staaten mit begrenzten Ressourcen und beschränkter Datenverfügbarkeit erleichtern.

Die Ausgestaltung als bilaterales Instrument erhöht zwar die Steuersicherheit in Bezug auf die Vertragspartner, jedoch hilft sie nicht dabei, die Steuersicherheit bezüglich Amount B flächendeckend zu erhöhen. Unternehmen müssen sich einen Überblick darüber verschaffen, zwischen welchen Staaten ein Competent Authority Agreement besteht und wie dieses ausgestaltet ist.

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