Von Julia Nägele und Jessica Mizner. Die Integration von Amount B in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 in Deutschland sowie das von der OECD veröffentlichte „Pricing Automation Tool for the Simplified and Streamlined Approach“ und das Statement „Pillar One Update from the Co-Chairs of the Inclusive Framework on BEPS“ stellen die neuesten Entwicklungen rund um Amount B dar.
Amount B ist eine Initiative im Rahmen der OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Maßnahmen, die standardisierte und vereinfachte Verrechnungspreisregeln für Routinevertriebstätigkeiten schaffen soll. Ziel ist es, die administrativen Belastungen für Unternehmen und Steuerbehörden zu reduzieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verrechnungspreise im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen. Für weitere Informationen aus früheren Veröffentlichungen verweisen wir auf unsere Beiträge in den Ausgaben 61, 62, 63 und 64 der Transfer Pricing Perspectives DACH.
Am 13. Januar 2025 veröffentlichte die OECD das Statement „Pillar One Update from the Co-Chairs of the Inclusive Framework on BEPS“. Diese Erklärung enthält Informationen zum aktuellen Stand der Verhandlungen zu Pillar One. Eine Einigung über die verpflichtende Anwendung von Amount B und somit über Pillar One als Ganzes wurde nicht erreicht.
Die Erklärung hebt zudem einige der offenen Fragen hervor, die im Zusammenhang mit Amount B noch geklärt werden müssen:
(a) Wie können die Wechselwirkungen zwischen Amount A und Amount B dargestellt werden?
(b) Welche Kriterien sollen angewendet werden, um Jurisdiktionen mit wenig Streitigkeiten zu Amount B herauszufiltern?
(c) Wie soll ein optionaler qualitativer Test ausgestaltet werden, um sicherzustellen, dass höherwertige Vertriebsfunktionen nicht von Amount B erfasst werden?
(d) Wie können die Bedenken von Jurisdiktionen adressiert werden, die befürchten, dass die Anwendung der Amount B-Preismatrix zu unangemessenen Ergebnissen führt?
Punkt (d) wird vom Inclusive Framework als das Thema mit dem größten Diskussionsbedarf genannt, während die technischen Fragen zu Amount B wohl weitgehend geklärt sind.
Das „Pricing Automation Tool for the Simplified and Streamlined Approach“ ist ein von der OECD entwickeltes Tool, das zu einer automatisierten Berechnung von Amount B für eine Gesellschaft und ein Jahr benutzt werden kann.
Das Tool ist einerseits sehr benutzerfreundlich, was es ideal für Anwender mit wenig Vorkenntnissen macht, um Amount B für eine einzelne Konzerngesellschaft zu ermitteln. Für die Verarbeitung großer Datenmengen und die Margenbestimmung innerhalb von Unternehmensgruppen ist es jedoch nicht ausgelegt und somit ungeeignet.
Die Deutsche Finanzverwaltung hat nun den finalen OECD/G20-Bericht zu „Pillar One – Amount B (Inclusive Framework on BEPS)“ vom 19. Februar 2024 als Anlage 4 in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 integriert, die am 12. Dezember 2024 veröffentlicht wurden. Die neu eingeführte Tz. 3.63a stellt klar, dass Amount B akzeptiert wird, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung mit einem Steuerhoheitsgebiet handelt, welches (i) als sogenannter „erfasster Staat (covered jurisdiction)“ gilt, (ii) mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und (iii) das nicht gemäß dem Steueroasen-Abwehrgesetz als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet gilt. Insgesamt sind in Deutschland somit 34 Länder für Amount B relevant, für welche diese Nichtbeanstandungsregelung bzgl. Amount B greift. Jedoch ist im Moment unklar, welches dieser Länder Amount B tatsächlich implementieren wird.
Liste der für Deutschland relevanten „erfassten Staaten“ in Bezug auf Amount B:
1. Albanien | 18. Mongolei |
2. Ägypten | 19. Montenegro |
3. Argentinien | 20. Namibia |
4. Armenien | 21. Nordmazedonien |
5. Aserbaidschan | 22. Pakistan |
6. Bosnien und Herzegowina | 23. Philippinen |
7. Costa Rica | 24. Republik Moldau |
8. Côte d’Ivoire | 25. Sambia |
9. Georgien | 26. Serbien |
10. Jamaika | 27. Sri Lanka |
11. Kasachstan | 28. Südafrika |
12. Kenia | 29. Thailand |
13. Liberia | 30. Tunesien |
14. Malaysia | 31. Ukraine |
15. Marokko | 32. Usbekistan |
16. Mauritius | 33. Vietnam |
17. Mexiko |
Kurzfristig wird Amount B in Deutschland somit wohl nicht umgesetzt. Dennoch sollten deutsche Unternehmen beobachten, ob einer der erfassten Staaten, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen, Amount B einführt, da dies die Verrechnungspreisbestimmung beeinflussen könnte.
Während Irland und die Niederlande weitestgehend die Meinung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) teilen und ähnliche Nichtbeanstandungsregelungen implementiert haben, zeigen sich in anderen Ländern unterschiedliche Ansichten zu Amount B.
Die US-amerikanische Steuerbehörde (IRS) vertritt eine im Vergleich zum BMF gegensätzliche Meinung. Am 18. Dezember 2024 veröffentlichte die IRS Leitlinien, in welchen sie ihre Position zu Amount B darlegt. Ab dem 1. Januar 2025 können in den USA laut IRS steuerpflichtige Unternehmen freiwillig Amount B als Safe Harbour anwenden, sofern die Scoping-Kriterien erfüllt sind, auch wenn die Leitlinien noch nicht rechtskräftig umgesetzt wurden. Jedoch ist noch unklar, wie die neue Trump-Regierung mit diesen veröffentlichten Leitlinien umgehen wird. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass US-amerikanische Unternehmen das vom IRS gewährte Wahlrecht, Amount B als Safe Harbour anzuwenden, in Anspruch nehmen werden.
Außerdem ist bekannt, dass einige Länder einer Umsetzung von Amount B sehr kritisch gegenüberstehen (z. B. Australien, Neuseeland und Indien).
Trotz intensiver Bemühungen der OECD/G20 Staaten, einen Konsens über Pillar One als Ganzes zu erreichen, bleibt die Situation ungewiss. Das bisherige Scheitern einer Einigung verdeutlicht die politischen Differenzen. Daher hängt die Umsetzung von Amount B entscheidend von der zukünftigen Entwicklung der politischen Rahmenbedingungen ab.
In unserem vierteljährlich erscheinenden Newsletter informiert Sie unser internationales Expertenteam über aktuelle Entwicklungen zum Thema Verrechnungspreise.
Newsletter Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 65