Die Branche Retail gehört seit Jahren zu unserem Kerngeschäft. Ob Einzel- oder Großhandel, ob Ladengeschäft oder Online-Shop, alle Unternehmen stehen vor den Herausforderungen, die diese schnelllebige Branche mit sich bringt. Aufgrund moderner Ladenkonzepte müssen sich Einzelhändler auch immer öfter mit den Herausforderungen der Gastronomiebranche sowie der Konsumgüterindustrie beschäftigen, welche sich aus dem Ersatz von Markenprodukten durch Eigenmarken ergeben. Der Einzelhandel sieht sich als eine der wenigen Branchen mit einem besonderen Risiko in der Umsatzsteuer konfrontiert: Während in vielen Bereichen umsatzsteuerliche Fehler korrigiert werden können, um die Neutralität der Umsatzsteuer zu bewahren (z.B. durch eine Nachbelastung der Umsatzsteuer an den Kunden), ist dies im Bereich Retail nur selten möglich.
Mit unseren Umsatzsteuerexperten aus dem Bereich Einzelhandel entwickeln wir Lösungen, die zu Ihrem Geschäftsmodell passen und die unmittelbar in der Praxis umgesetzt werden können. Je nach Fragestellung ergänzen wir unser Beraterteam um
Unsere Branchenexperten helfen Ihnen bei allen Fragestellungen, die sich Ihnen stellen. Bei PwC haben wir alle Disziplinen miteinander vernetzt, um so unsere Mandanten bei ihren Herausforderungen bestmöglich und ganzheitlich beraten zu können. Das gilt innerhalb Deutschlands, aber in gleichem Maße weltweit in unserem PwC-Netzwerk. Sprechen Sie uns gerne an, wir identifizieren die richtigen Ansprechpartner für Sie.
So ist die Eintarifierung der Waren, also die Bestimmung des richtigen Umsatzsteuersatzes (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder allgemeiner Umsatzsteuersatz 19 Prozent), sowohl für die Einkaufs- als auch für die Ausgangsseite von wesentlicher Bedeutung. Während sich der Einzelhandel bei Markenprodukten auf die Angaben des Lieferanten stützen kann, muss bei Eigenmarken eine eigenständige Tarifierung erfolgen. Eine fehlerhafte Beurteilung des Umsatzsteuersatzes kann auf der Ausgangsseite zum Verlust der Marge durch nachträgliche Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast und auf der Eingangsseite zum (teilweisen) Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Ein Sonderfall sind in dem Zusammenhang sogenannte Warenzusammenstellungen („Bundles“). Hier ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem Angebot umsatzsteuerlich um eine einheitliche Leistung oder getrennte Leistungen, gegebenenfalls um Nebenleistung und Hauptleistung, handelt. Erst dann kann der Steuersatz bestimmt werden.
Lieferanten gewähren Einzelhändlern regelmäßig Rabatte auf den Listenpreis der Ware. Gleichzeitig zahlen die Lieferanten für z.B. Marketing, Kundenrabatte oder die Erschließung neuer Märkte teils erhebliche Beträge. Die hierbei verhandelten Werbekostenzuschüsse, Konditionsblätter und Rahmenverträge sind ein regelmäßig geprüftes Feld bei Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Auch wenn sich hier in der Regel zwei Unternehmer mit Vorsteuerabzug gegenüberstehen, ergibt sich aufgrund der hohen formellen Anforderungen in der Umsatzsteuer ein Risiko. So verbleiben aufgrund der hohen Beträge auch nach einer erfolgreichen Korrektur der Belege regelmäßig substanzielle Zinsforderungen der Finanzverwaltung, die dann einen Kostenfaktor darstellen. Die Komplexität der umsatztsteuerlichen Behandlung von Rückvergütungen nimmt zu, wenn sich Einzelhändler auf der Einkaufsseite zu einem Einkaufsverbund zusammenschließen oder einen Zentralregulierer einschalten, um günstigere Einkaufskonditionen (z.B. Zusatzskonto, Rabatte) am Markt zu erzielen.
Auf der Absatzseite sind Kundenbindungsprogramme ein sehr häufig eingesetztes Mittel zur Steigerung der Kundentreue und des Umsatzes. Kundenbindungsprogramme werden in verschiedenen Arten am Markt platziert: Kundenkarten, Punktesysteme, Rabattmarken, Ausgabe von Herstellerrabatten sowie die Ausgabe von Gutscheinen. Insbesondere der Verkauf von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen wird von Kunden gerne in Anspruch genommen. Leistungszeitpunkt, anwendbarer Steuersatz oder gar die Behandlung als nicht steuerbarer Umsatz sind hierbei sicher in den Systemen zu hinterlegen, um eine Steuerverkürzung zu vermeiden.
Die sogenannte Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) stellt den stationären Einzelhandel mit technischen Anforderungen an Kassensysteme, einer Belegausgabepflicht und der Kassennachschau vor weitere Herausforderungen.
Besondere Regeln sind zu beachten, wenn Waren über das Internet an Kunden, insbesondere im Ausland, verkauft werden. Liefer- und Erwerbsschwellen sind zu überwachen, umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland sind (derzeit noch) rechtzeitig zu beantragen. Ab Juli 2021 können Händler, die Waren über Ihren Online-Shop an Kunden in der EU verkaufen, den One-Stop-Shop („OSS“) nutzen, eine Maßnahme zur Vereinfachung des Internethandels, bei der sämtliche Umsätze nur noch im Mitgliedstaat der Ansässigkeit mittels des OSS erfasst und die Erklärung nur noch an einer Stelle (jedoch gesondert von der Umsatzsteuer-Voranmeldung) beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Schließlich sind (zumindest vorläufig noch) die Haftungsvorschriften für elektronische Marktplätze zu beachten, welche für eventuell nicht abgeführte Umsatzsteuer haften, sofern der Vertrag im Internet auf dem elektronischen Marktplatz zustande gekommen ist.