Die EU-Urheberrechtsreform – was Medienunternehmen wissen sollten

25 Oktober, 2018

Der rasante Fortschritt bei der Digitalisierung und die daraus resultierenden Möglichkeiten, unzählige Medienformate auf verschiedenste Art zu schaffen, zu vertreiben und zu verwerten, stellt nicht nur die Medienschaffenden vor große Herausforderungen. Auch der europäische Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, das geltende Recht an die neuen technologischen Entwicklungen anzupassen, und hat den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ entwickelt, in der Öffentlichkeit bekannt als die EU-Urheberrechtsreform.

Wurde dieser Entwurf bei einer Abstimmung im Juli 2018 noch mit knapper Mehrheit von den Mitgliedern des EU-Parlaments abgelehnt, so überwog bei einer neuerlichen Abstimmung im September die Zustimmung. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es sich bei dem Papier keineswegs um sofort geltendes Recht handelt. Vielmehr stellt der Entwurf zunächst nur einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie dar, der erst mit dem Rat verhandelt werden muss, bevor die Richtlinie – mit welchem letztendlichen Inhalt auch immer – in Kraft treten kann.

Gruppe im Gespräch

Die Urheberrechtsreform ist überaus umstritten. Kritiker prophezeien gar das Ende des Internets und der Memes. Die Auswirkungen wären nicht unerheblich, da sämtliche Medien urheberrechtlich geschützte Werke in ihre Funktionsweisen einbinden.

Gerade Unternehmen aus der Medienbranche sollten sich daher mit den aktuellen Entwicklungen zum Urheberrecht befassen, um künftig Rechtsverletzungen, Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder schlichtweg negativer Berichterstattung zu entgehen.

Aktuelle Rechtslage und geplante Veränderungen

Aktuelles nationales Recht

Die wichtigsten deutschen Rechtsquellen im urheberrechtlichen Bereich sind derzeit das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz, das Kunsturhebergesetz und das Verlagsgesetz. Diese Gesetze regeln die Begründung und Reichweite des Werkschutzes und die Möglichkeiten, Verwertungsrechte zu übertragen oder sich gegen Rechtsverletzungen zu wehren.

Bei einer Verletzung von Urheberrechten besteht grundsätzlich umfassender Rechtsschutz. Nach einem im Englischen oft als „Notice and Takedown“ bezeichneten Verfahren muss zunächst eine Rechtsverletzung angezeigt werden, bevor beispielsweise ein Plattformbetreiber einen rechtswidrig veröffentlichten Inhalt aus seinem Angebot entfernen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um künftige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Umsetzung der Neuerungen

Form

Die Vorschläge aus dem Entwurf stellen die Grundlage für den möglichen späteren Erlass einer europäischen Richtlinie dar. Diese Richtlinie müsste nach ihrem Inkrafttreten von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden.

Sinn und Zweck

Im Entwurf wird explizit erwähnt, dass die geplanten Änderungen durch die technologischen Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf das Urheberrecht begründet sind. In ihrer Folge entstanden neue Formen der Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie neue Akteure und Geschäftsmodelle. Der Gesetzgeber konnte sie bei der Gesetzesschaffung zuvor nicht berücksichtigen, weil sie noch nicht existierten. Durch die Urheberrechtsreform soll im digitalen Binnenmarkt ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden.

Ferner zielt der Erlass einer Richtlinie auf eine weitere zumindest teilweise Harmonisierung, wodurch ein europaweit größtenteils einheitliches Regelungssystem geschaffen und die Unterschiede zwischen dem geltenden Recht der EU-Mitgliedsstaaten verringert werden sollen.

Insbesondere will der europäische Gesetzgeber erreichen, dass Rechteinhaber trotz zunehmender Digitalisierung ohne Schwierigkeiten Lizenzvergabe- und Vergütungssysteme durchsetzen können.

Inhalt der geplanten Reform

Für das größte Aufsehen hat bislang die Pflicht, einen sogenannten Uploadfilter einzurichten, gesorgt. Artikel 13 des Entwurfs legt fest, dass Diensteanbieter, die große Mengen an von ihren Nutzern hochgeladenen Werken speichern oder öffentlich zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Wann genau die Schwelle zur „großen Menge“ von Werken überschritten wird, bleibt vorerst unklar.

Diese Pflicht lässt sich zunächst nur mittels Inhaltserkennungs- oder Filtertechniken erfüllen. Solche Filter sollen insbesondere dem Value-Gap-Phänomen Einhalt gebieten, da Hostingdienste derzeit oft auf der Grundlage unlizenzierter Uploads ihrer Nutzer Werbeeinnahmen generieren. Diese Einnahmen entgehen dann den eigentlichen Rechteinhabern, wenn die Nutzer ihre – teils kostenpflichtigen – Angebote nicht mehr aufsuchen. Ein Beispiel hierfür ist YouTube. Auf dieser Plattform können Nutzer unter Umständen das neueste Lied ihres Lieblingskünstlers hochladen, wodurch andere YouTube-Nutzer es anhören können, ohne dafür zu bezahlen. Wird ein solcher Upload mit Werbeeinblendungen kombiniert, verdient daran zu einem kleinen Teil der Nutzer, der das Lied hochgeladen hat, und zu einem größeren Teil YouTube. Dem Künstler aber, dem als Urheber eigentlich Berechtigten, entgehen die Einnahmen.

Eine weitere Änderung zielt auf ein besseres Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Presseerzeugnisse genießen zwar schon nach der aktuellen Rechtslage urheberrechtlichen Schutz, doch ist die Verwendung von Überschriften oder kleinsten Textteilen (sog. Snippets) davon bislang ausgenommen.

Nach dem neuen Entwurf soll selbst für die Darstellung und Verwendung kurzer Textpassagen oder Teilen von Nachrichten eine entgeltliche Abgabe an die Urheber und Verleger fällig werden. Diese Änderungen würde vor allem News-Aggregatoren betreffen.

Die Änderung basiert auf dem Gedanken, dass es durchaus Nutzer gibt, die ihr Informationsbedürfnis allein durch die Snippets befriedigen und die eigentlichen Nachrichtenportale selbst gar nicht mehr aufrufen, sodass sie dort auch keine Klicks tätigen – Klicks, die den Portalen wichtige Werbeeinnahmen sichern würden.

Kritik und Rückmeldungen zum Entwurf

Der im Entwurf vorgesehene Uploadfilter traf auf massive Kritik. Die Begründung lautete vielfach, ein solcher Filter sei technisch nur schwer zu verwirklichen. Zudem könne dieser keinen stetig zutreffenden Unterschied zwischen einer Urheberrechtsverletzung und einer möglicherweise berechtigten Satire oder Kritik erkennen und sei daher höchst anfällig für Fehlentscheidungen. Im schlimmsten Fall käme es zum Overblocking, wodurch zu viele Inhalte herausausgefiltert würden. Der Gebrauch des jeweiligen Mediums würde zu stark beeinträchtigt. Selbst von Zensur war die Rede.

Ein weiterer Kritikpunkt lautet, das vorgesehene Leistungsschutzrecht stelle eine künstliche Unterstützung für Verleger dar, denen der Übergang ins digitale Zeitalter schwerfalle. Ein umfassenderes Schutzrecht wäre unnötig, wenn die Verleger selbst zeitgemäße Vertriebsmodelle entwickeln würden. Über die tatsächlichen (ökonomischen) Auswirkungen der Darstellung von Snippets wird zudem in diversen Studien gestritten.

Das Verzwickte an der geplanten Reform ist, dass keine der vertretenen Ansichten gänzlich unzutreffend ist. Die genannten Ängste sind berechtigt, denn niemand kann den Umfang und die Folgen der Anwendung technischer Filter voraussehen. Andererseits sind gerade Urheber und Werkschöpfer darauf angewiesen, dass ihre Werke auch in der schnelllebigen digitalen Welt nicht dem Schutz entzogen werden. Hierbei wird jedoch besonderes Augenmerk auf die Art des Schutzes zu richten sein. Die Plattformbetreiber sind gut beraten, diesen Anforderungen mit juristischer wie auch technischer Finesse zu begegnen.

Folgen und Empfehlungen

Plattformbetreiber

Die Plattformbetreiber gehören zu den Hauptbetroffenen der geplanten Reform und sollten deshalb die weitere Entwicklung des Richtlinienentwurfs genau verfolgen. Denn schon vor dem Inkrafttreten der Richtlinie wird sich abzeichnen, welche Pflichten in welchem Umfang auf die Unternehmen zukommen.

Falls ein Uploadfilter (oder ähnliche Maßnahmen) tatsächlich verpflichtend wird, sollten die Plattformbetreiber frühzeitig geeignete technische Lösungsmöglichkeiten prüfen. Dabei sind auch die Interessen der Kunden und Nutzer zu beachten, denn die Einrichtung eines zu strengen Systems – um „auf Nummer sicher zu gehen“ –, kann abschreckend wirken. Ein Uploadfilter sollte an das jeweilige Medium angepasst und zudem benutzerfreundlich gestaltet sein.

News-Aggregatoren

Die News-Aggregatoren sollten ebenfalls frühzeitig darauf achten, möglichst profitable Lizenzverträge mit Pressevertretern zu vereinbaren. Unternehmen, die über Drittanbieter aktuelle Nachrichten auf ihrer Webseite anzeigen lassen – und sich diese möglicherweise zu eigen machen –, sollten sicherstellen, dass diese Vorgehensweise weiterhin rechtmäßig ist.

Social-Media-Interaktionen

Auch Social-Media-Interaktionen bedürfen künftig einer umfassenderen Kontrolle. Denn oftmals nutzen Unternehmen diese Kanäle, um mit Kunden oder Nutzern direkt zu kommunizieren und interaktive Erlebnisse zu erzeugen. Dabei haben sie zuletzt immer wieder aktuelle Themen für ihre Werbezwecke instrumentalisiert.

Zusammenfassung

Eine Reform des Urheberrechts ist wahrscheinlich, doch sie ist längst noch nicht abgeschlossen. Aber der vorhandene Entwurf lässt bereits erahnen, wie sich das Urheberrecht demnächst entwickeln könnte. Die Plattformbetreiber sollten diese Entwicklungen im Auge behalten und, soweit erforderlich, sowohl technische als auch rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um ihren künftigen Verpflichtungen gerecht werden zu können.

Dabei ist es nicht nur wichtig, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, sondern zugleich auch für die eigenen Nutzer und Kunden attraktiv zu bleiben. Die technischen Möglichkeiten sind stets auch unter finanziellen Gesichtspunkten zu betrachten. Wer sich auf die anstehenden Änderungen gezielt vorbereitet, wird diese ökonomisch sinnvoll, nutzerfreundlich, reibungslos und vor allem rechtzeitig umsetzen können.

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Werner Ballhaus

Werner Ballhaus

Global Entertainment & Media Sector Leader und Leiter Technologie, Medien, Telekommunikation, PwC Germany

Tel.: +49 211 981-5848

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